Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde im Fall Distomo zurück
Mit Beschluss vom 15.02.2006 erklärte die Erste Kammer des Zweiten Senats, dass die Verfassungsbeschwerde in Sachen Distomo nicht zur Entscheidung angenommen werde.
Am 10. Juni 1944 verübte die SS ein Massaker im griechischen Distomo. Bei diesem kamen zwischen 200 und 300 Menschen ums Leben. Das Dorf wurde zerstört.
Die Beschwerdeführer, deren Eltern bei dem Massaker ermordet wurden, begehrten Schadensersatz von der Bundesrepublik. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des BGH vom 26. Juni 2003.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen weder völkerrechtliche noch amtshaftungsrechtliche Ansprüche.
Art. 3 des IV. Haager Abkommens begründe keine individuellen Ansprüche. Diese stünden nur dem Heimatstaat des Verletzten zu. Bei der Betrachtung dieser Frage im konkreten Fall habe die Völkerrechtsentwicklung nach dem Jahr 1944 außer Betracht zu bleiben.
Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV kämen nicht in Betracht, da ein Haftungsausschluss gem. § 7 RBHG a.F. vorläge. Danach könnten Staatsangehörige anderer Staaten nur Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche Verbürgung Griechenlands sei jedoch erst nach dem 2. Weltkrieg erfolgt.
Die Rechtsinstitute des enteignungsgleichen Eingriffs und der Aufopferung seien auf Kriegsschäden nicht anwendbar.
Der Beschluss hat zunächst keine Auswirkung auf das vor dem BGH anhängige Verfahren in Sachen „Brücke von Varvarin“, da das BVerfG ausdrücklich offen gelassen hat, ob neben den Haftungsregeln des humanitären Völkerrechts auch nationales Staatshaftungsrecht anwendbar ist.
