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Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes in Sachen Bosnien-Herzegowina ./. Serbien

Am 26.02.2007 erging das lang erwartete Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH) in Sachen Bosnien-Herzegowina ./. Serbien.

Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Anders als der Internationale Strafgerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien entscheidet er nicht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen sondern ausschließlich über Klagen von Staaten.

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob in den Jahren 1992-1995 Genozid in Bosnien-Herzegowina verübt wurde und ob Genozidhandlungen Organen der Republik Serbien zugerechnet werden können.

Bosnien-Herzegowina leitete im Jahr 1993 ein Verfahren gegen die BR Jugoslawien ein. Im gleichen Jahr ergingen zwei einstweilige Anordnungen, in denen der IGH anordnete, dass die BR Jugoslawien alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Verhinderung von Genozid zu ergreifen habe.

Im Jahr 1996 erklärte der IGH die Klage für zulässig. Die Zuständigkeit beruhe jedoch ausschließlich auf Art. 9 der Völkermordkonvention. Daher könne er andere Rechtsverletzungen nicht prüfen.

Das abschließende Urteil erging gegen den alleinigen Rechtsnachfolger der BR Jugoslawien, die Republik Serbien. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass lediglich die Ermordung von über 7.000 Männern und Jungen in Srebrenica als Völkermord zu qualifizieren sei. Bezüglich anderer in Bosnien-Herzegowina verübter Verbrechen fehle es am Nachweis der zur Erfüllung des Genozidtatbestandes erforderlichen Vernichtungsabsicht. Bezüglich der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit habe der IGH keine Zuständigkeit.

Der Massenmord von Srebrenica könne Organen der Republik Serbien nicht direkt zugerechnet werden. Serbien habe jedoch gegen seine Verpflichtung zur Verhütung von Völkermord verstoßen, weil es nicht alles erforderliche getan habe, um den Völkermord von Srebrenica zu verhindern. Gleiches gelte für die einstweiligen Anordnungen aus dem Jahr 1993. Ebenso verstoße Serbien gegen seine Verpflichtung zur Bestrafung von Völkermord aus der Völkermordkonvention, weil es nicht mit dem Jugoslawien-Strafgerichtshof kooperiere und Ratko Mladic nicht an diesen ausliefere.

Der Gerichtshof forderte Serbien auf, umfassend mit dem Jugoslawien-Strafgerichtshof zu kooperieren und alle Tatverdächtigen an diesen zu überstellen. Weitergehender Schadensersatz wurde nicht zugesprochen.

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