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BGH weist Klage im Verfahren „Brücke von Varvarin“ ab

Mit Urteil vom 2.11.2006 stellte der BGH fest, dass Opfern des NATO-Angriffs auf die Brücke von Varvarin und deren Angehörigen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen.

Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland auf einer völkerrechtlichen Grundlage scheiden nach Ansicht des BGH aus, weil im Falle von Verletzungen des humanitären Völkerrechts etwaige völkerrechtliche Wiedergutmachungsansprüche nicht den geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zustehen würden. Insoweit bestätigt der BGH die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte.

Ob bei Verletzungen des humanitären Völkerrechts Ansprüche aus dem Institut der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommen, ließ der BGH offen. Im konkreten Fall seien keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter Verstöße gegen Regeln des humanitären Völkerrechts erkennbar.

Anders als der BGH hatte das OLG Köln Amtshaftungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich bejaht, im konkreten Fall aber ausgeschlossen.

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