Beitrag · Peer-Reviewed

Sicherungsverwahrung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

Julia Geneuss* & Sophie Konrad**
Zusammenfassung

Mit der Verurteilung des syrischen Arztes Alaa M. im Juni 2025 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ordnete erstmals ein deutsches Gericht die Sicherungsverwahrung in einem völkerstrafrechtlichen Verfahren an. Der Artikel nimmt den Fall zum Anlass, um das deutsche Institut der Sicherungsverwahrung auf seine Kompatibilität mit dem Völkerstrafrecht zu prüfen, und stellt anhand einer rechtsvergleichenden Untersuchung des völkerstrafrechtlichen Sanktionensystems sowie einer Analyse der Voraussetzungen des § 66 StGB verschiedene Reibungspunkte fest. Aus den kriminologischen Besonderheiten des Völkerstrafrechts und mit Blick auf die typischen Anwendungsfälle folgt insbesondere, dass der Kontext organisierter Gewalt, in dem die Taten begangen werden, in besonderer Weise in der Gefährlichkeitsprognose Berücksichtigung finden muss. Schließlich wird auf Fragen der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eingegangen.

Abstract

In June 2025, Syrian physician Alaa M. was convicted of crimes against humanity and war crimes by the Higher Regional Court of Frankfurt am Main. In addition to a life sentence and the determination of the particular gravity of guilt, the Court – for the first time in German criminal proceedings concerning crimes under international law – also ordered preventive detention (Sicherungsverwahrung). Taking this case as a starting point, the article examines the German institution of preventive detention to assess its compatibility with (German) international criminal law. In doing so, the article takes a comparative look at other domestic and international jurisdictions, analyses the conditions set out in the German Criminal Code for ordering preventive detention and discusses criminological specificities of international crimes and their perpetrators. It will be shown that the criminological particularities of international criminal law imply that the context of organized violence in which the crimes are committed must be given particular consideration in the assessment of dangerousness of the perpetrator. Finally, the article addresses issues relating to the enforcement of preventive detention for perpetrators of crimes under international law.

A. Einführung

Im Juni 2025 wurde der syrische Arzt Alaa M. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main u.a. für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, begangen in syrischen Militärkrankenhäusern, schuldig gesprochen.1 Alaa M. war im Mai 2015 mit einem Visum nach Deutschland gekommen.2 Bis zu seiner Festnahme im Sommer 2020 arbeitete der zweifache Vater unauffällig in mehreren Kliniken als Orthopäde.3 Nachdem ihn Betroffene in einer TV-Dokumentation über die Stadt Homs als ihren ehemaligen Peiniger wiedererkannt hatten, wurde er wegen seiner Taten im syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt.4 Nach den Feststellungen des Senats hatte er als Anhänger des Regimes von Assad5 in den Jahren 2011 und 2012 in einem Militärkrankenhaus und einem Militärgefängnis in Homs Oppositionellen schwere Leiden zugefügt und zwei Patienten getötet.6 Die Taten des Verurteilten umfassten unter anderem das Anzünden von mit brennbarer Flüssigkeit übergossenen Körperteilen sowie die Operation von Knochenbrüchen ohne ausreichende Narkose. Einen Gefangenen tötete er mit einer Tablette, einen anderen mit einer Giftspritze. Die einzelnen Taten fügten sich nach den Feststellungen des Senats in den ausgedehnten und systematischen Angriff des syrischen Regimes gegen Teile der eigenen Zivilbevölkerung ein. Neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ordnete der Senat auch die anschließende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an.7

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die den Freiheitsentzug von gefährlichen Täter/-innen über das Ende der schuldangemessenen Strafe hinaus auf unbestimmte Dauer ermöglicht.8 Sie bezweckt die „zukünftige[]

Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern“.9 Die Gefährlichkeitsprognose ist mithin das zentrale, sowohl legitimierende als auch begrenzende Merkmal für Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung.10 Im Fall von Alaa M. attestierte der forensisch-psychiatrische Sachverständige dem Angeklagten sadistische Neigungen, die er bei den geschilderten Folterungen ausgelebt habe.11 Er soll es genossen haben, ihm minderwertig und unterlegen erscheinenden Menschen körperliche Schmerzen zu bereiten.12 Zusammen mit weiteren Persönlichkeitsmerkmalen begründeten die sadistischen Neigungen nach der Überzeugung des Senats ein Rückfallrisiko, was den Angeklagten für die Allgemeinheit gefährlich mache.13

Das Verfahren gegen Alaa M. ist das erste, in dem die Sicherungsverwahrung im spezifischen Kontext einer Verurteilung wegen Völkerrechtsverbrechen angeordnet wurde. Völkerrechtsverbrechen sind mit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und dem darin normierten Prinzip universeller Jurisdiktion, § 1 S. 1 VStGB, auch dann in Deutschland verfolgbar, wenn zwischen den Taten und Deutschland als aburteilendem Staat keinerlei Anknüpfungspunkte bestehen. Während das Völkerstrafgesetzbuch in den ersten zehn Jahren seiner Existenz eine nur geringe Relevanz entfaltete, folgte ab 2011 – nicht zuletzt aufgrund des Konfliktgeschehens in Syrien und der dadurch ausgelösten Flucht- und Migrationsbewegungen – eine verstärkte Ermittlungs- und Verfolgungstätigkeit des Generalbundesanwalts, die in den letzten Jahren in mehreren Anklagen und Urteilen mündete.14 In diesen Verfahren werden nun mitunter Friktionen zwischen den Grundbedingungen und Realitäten des Völkerstrafrechts und den Regelungen des „gewöhnlichen“ Straf- und Strafverfahrensrechts sichtbar.

Der Artikel nimmt das erstinstanzliche Urteil gegen Alaa M. zum Anlass, das Recht der Sicherungsverwahrung auf mögliche Friktionen mit dem (deutschen) Völkerstrafrecht zu prüfen. Hierfür wird zunächst erörtert, inwiefern das völkerstrafrechtliche Sanktionensystem präventiv-verwahrende bzw. die Allgemeinheit sichernde Instrumente kennt (unter B.). Sodann wird das deutsche Sicherungsverwahrungsrecht in den Blick genommen (unter C.). In materieller Hinsicht wird dabei die Gefährlichkeitsprognose vor dem

Hintergrund kriminologischer Erkenntnisse völkerstrafrechtlicher Kriminalität diskutiert (C.I.). In formeller Hinsicht wird der Ausnahmecharakter des typischen Anwendungsfalls der Sicherungsverwahrung in Völkerstrafverfahren erörtert (C.II.). Schließlich wird auf Fragen der Vollstreckung im Zusammenspiel mit dem Migrationsrecht und Erwägungen der Transitional Justice eingegangen (C.III.). Abschließend werden die Erkenntnisse zusammengefasst und als verallgemeinerungsfähiger Befund für das (nationale) Völkerstrafrecht eingeordnet (unter D.).

B. Die Sicherungsverwahrung im völkerstrafrechtlichen Sanktionensystem

In der Frage nach dem Umgang mit als gefährlich geltenden (Wiederholungs-)Täter/-innen haben sich in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Mechanismen etabliert. Dies ist im Falle völkerstrafrechtlicher Verfahren auch für Deutschland relevant, denn Völkerstrafrecht ist keine rein nationale Angelegenheit. Völkerstrafverfahren haben vielmehr stets eine internationale Dimension, da Völkerstrafrecht jedenfalls auch Ausfluss des ius puniendi der internationalen Gemeinschaft ist.15 Das gilt vor allem dann, wenn, wie im Fall Alaa M., zwischen den Taten und Deutschland als dem diese aburteilenden Staat keinerlei Anknüpfungspunkte bestehen, die deutsche Strafgewalt und Gerichtsbarkeit mithin allein auf dem Prinzip universeller Jurisdiktion beruht und der stellvertretende Charakter der nationalen Völkerstrafrechtspflege in den Vordergrund tritt.16 Die deutschen Behörden sind nicht nur in die nationale Strafrechtsordnung eingebunden, sondern zugleich in das System völkerrechtlicher Strafrechtspflege.17 Vor diesem Hintergrund ist zu klären, inwiefern das völkerstrafrechtliche Sanktionensystem präventiv-sichernde Institute wie die Sicherungsverwahrung kennt. Dazu sind die Regelungssysteme anderer Staaten sowie die der internationalen Strafgerichtsbarkeit in den Blick zu nehmen.

I. Rechtsvergleichende Perspektive

Ein Überblick über andere Strafrechtsordnungen muss angesichts der Vielfalt der rechtlichen Gestaltungen im Umgang mit als gefährlich geltenden Täter/-innen im Rahmen dieses Beitrags zwangsläufig kursorisch ausfallen.18 Rechtsvergleichend ist jedoch

festzustellen, dass sich verschiedene funktional äquivalente Regelungsansätze etabliert haben:19 Nach dem sog. einspurigen Modell besteht die Möglichkeit der Strafschärfung bzw. unbestimmter Strafen aus präventiv-sichernden Erwägungen. Im sog. zweispurigen Modell, zu dem auch die deutsche Strafrechtsordnung mit der Sicherungsverwahrung gehört, erfolgt diese als zweite Spur neben der Verhängung der rein schuldangemessenen Strafe.

Ein der deutschen Sicherungsverwahrung vergleichbares Instrument findet sich beispielsweise in der Schweiz, in Österreich oder auch in Belgien.20 Ähnlich erlaubt in Frankreich die „rétention de sûreté“ Personen, die wegen schwerer Verbrechen zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, aufgrund richterlicher Anordnung so lange wie erforderlich einzusperren, wenn die Person als so gefährlich erscheint, dass die Wiederholung ihres Verbrechens höchst wahrscheinlich ist.21 In anderen Staaten findet sich die Möglichkeit präventiv aufgeladener, mithin nicht streng schuldangemessener Strafen. So erlaubt Spanien die Strafschärfung aus präventiven Erwägungen bei Verurteilung von Wiederholungstäter/-innen.22 In England und Wales kann die schuldangemessene Freiheitsstrafe zur Sicherung um mehrere Jahre verlängert werden.23 Wiederum andere Staaten bieten weder die Möglichkeit einer präventiven „Verwahrung“ noch die der schuldüberschreitenden Bestrafung aus präventiven Gründen, so etwa Finnland.24

Anwendungsfälle von funktionalen Äquivalenten der Sicherungsverwahrung in einem nationalen Völkerstrafverfahren im Ausland sind nicht bekannt.

II. Internationale Strafgerichtsbarkeit

Die Statuten internationaler oder hybrider Strafgerichte enthalten keine ausdrückliche Möglichkeit der Anordnung eines Instituts wie der Sicherungsverwahrung. Internationale Strafgerichte kennen weder Maßregeln der Besserung und Sicherung noch eine präventive Verwahrung; ihre Sanktionsregime sind einspurig. Ebenfalls ausdrücklich nicht in den Statuten normiert ist die Möglichkeit einer zeitlich unbestimmten Haft oder

präventiven Überhaft. Eine funktional ähnliche Wirkung und die Erfüllung einer präventiven Sicherungsfunktion können freilich auch in der Strafzumessung und hier insbesondere bei der lebenslangen Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.25

Für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) sieht Art. 77 Abs. 1 des IStGH-Statuts die Möglichkeit der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bis zu 30 Jahren oder, wenn Schwere der Straftat und besondere Umstände des Täters bzw. der Täterin dies rechtfertigen, lebenslanger Freiheitsstrafe vor.26 Die Strafe bemisst sich dabei ausdrücklich nach der Schuld des Täters bzw. der Täterin; zu berücksichtigen sind die Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse (Art. 78 Abs. 1; vgl. auch Art. 81(2)(a)). Auch in Regel 145 Abs. 1a) der Verfahrens- und Beweisordnung wird betont, dass die Strafe der Schuld der verurteilten Person entsprechen muss. Sodann werden Strafzumessungsfaktoren genannt, die insbesondere mit den Umständen der Tat und ihrer Folgen zu tun haben, der Art und Weise ihrer Begehung, wie der besonderen Grausamkeit oder etwaigen diskriminierenden Motiven, sowie mit der verurteilten Person und ihren sozialen Verhältnissen. Auch in der Praxis betonen die verschiedenen IStGH-Kammern in ihren Strafzumessungsentscheidungen mit Verweis auf die genannten Normen, dass die Strafe streng schuldangemessen sein muss.27 Auf präventive Erwägungen zur Sicherung des Täters bzw. der Täterin, die eine schuldangemessene Strafe erhöhen könnten, wird nicht eingegangen. Erst bei der Entscheidung über die Herabsetzung der (schuldangemessenen) Strafe spielen Aussicht auf Resozialisierung und eine erfolgreiche Wiedereingliederung eine Rolle.28

Den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH) und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH) ist ein Institut wie die Sicherungsverwahrung ebenfalls unbekannt. Die Strafen und die Strafzumessung sind im Statut nur rudimentär geregelt und wurden vor allem in der Rechtsprechung

entwickelt. Die Möglichkeit der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist in der Verfahrens- und Beweisordnung geregelt, so in Regel 101(A) der Verfahrens- und Beweisordnung des Jugoslawien-Tribunals.29

In der Rechtsprechung des Jugoslawien-Tribunals wurden „protection of society“ bzw. „incapacitation of the dangerous“ ausdrücklich als Strafzweck bzw. -zumessungsfaktor – mit der Folge einer präventiven Überhaft – diskutiert.30 In dem Verfahren gegen Kunarac u.a. äußerte sich die Verfahrenskammer jedoch skeptisch:

„Protection from society or incapacitation [of the dangerous] as a general sentencing factor basically means that a convicted person receives a lengthier term of imprisonment to “remove” him from society because the crime for which he has been convicted is thought to show him to be dangerous to society. A convicted person, under this approach, is preventively detained, so to speak. In many, if not most cases before the International Tribunal, the convicted persons would have no record of previous criminal conduct relevant to those committed during the armed conflict. In practically all cases before the International Tribunal, the convicted persons would be first time offenders in relation to international crimes. Unless it can be shown that a particular convicted person has the propensity to commit violations of international humanitarian law, or, possibly, crimes relevant to such violations, such as “hate” crimes or discriminatory crimes, it may not be fair and reasonable to use protection of society, or preventive detention, as a general sentencing factor. Violations of international humanitarian law, by their very nature, can be committed only in certain contexts which may not arise again in the society where the convicted person, once released, may eventually settle.“31

Die Verfahrenskammer argumentierte, dass es sich bei den Täter/-innen völkerrechtlicher Verbrechen in der Regel um nicht vorbestrafte Personen handeln wird, jedenfalls was konfliktbezogene Verbrechen angeht. Die Natur der Völkerrechtsverbrechen setze ihre Begehung in einem spezifischen Kontext voraus, in dem sich der Täter bzw. die Täterin nach ihrer Freilassung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wiederfinden wird.32 Nur

wenn dem Täter bzw. der Täterin eine Neigung nachgewiesen werden könne, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder damit zusammenhängende Straftaten wie Hassverbrechen oder diskriminierende Straftaten zu begehen, sei die Berücksichtigung sichernd-präventiver Erwägungen möglich. Dies wurde in der Rechtsprechung des Tribunals jedoch später nicht weiter aufgegriffen.33

III. Zwischenergebnis

Nach dieser rechtsvergleichenden Umschau lässt sich festhalten: Die (internationale) Strafrechtspflege kennt ein der Sicherungsverwahrung vergleichbares Institut nicht. Zwar besteht mittelbar die Möglichkeit der präventiven Sicherung durch Strafschärfungen. Diesen wurde in der Rechtsprechung des Jugoslawientribunals allerdings nur eine geringe Bedeutung zugemessen: nur bei einer Neigung zu Völkerstraftaten – das Tribunal bezieht sich spezifisch auf Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder vergleichbare Straftaten – wird die Möglichkeit präventiver Überhaft erwogen, was aber aufgrund des spezifischen Kontextes, in dem derartige Taten nur begangen werden können, unwahrscheinlich ist. Auf nationaler Ebene könnte eine sichernde Verwahrung bzw. Strafe in völkerstrafrechtlichen Verfahren wohl in jenen Staaten angeordnet werden, die einen solchen Ansatz im gewöhnlichen Strafrechtskontext kennen.

Letztere Erwägung fügt sich in den allgemeinen Befund, nach dem zwar die Tatbestände der völkerrechtlichen Verbrechen durch die internationalen und nationalen Gerichte weitgehend harmonisiert werden, ein solcher Vereinheitlichungsgedanke jedoch bereits im Allgemeinen Teil abebbt. Im Strafverfahrens- und im Sanktionenrecht sowie im Bereich der Strafzumessung bestehen bisher keine Harmonisierungstendenzen.34 Dies kann nicht nur zu Widersprüchen, sondern auch zu Ungleichbehandlungen führen: Im völkerstrafrechtlichen Kontext ist es weitgehend Zufall, welche Täter/-innen vor welchem Gericht landen. Neben Migrationsrouten spielen Haftbefehle, Ermittlungsmöglichkeiten und die Zusammenarbeit diverser Akteure des Völkerstrafjustizsystems eine Rolle. In der Folge werden vergleichbare Sachverhalte von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, mit teils signifikanten Folgen für die betroffenen Personen. Im vorliegenden Kontext: Während ein deutsches Gericht gegen Alaa M. die Sicherungsverwahrung anordnen konnte, wäre dies durch den IStGH oder ein finnisches Gericht nicht möglich gewesen.

C. Die Sicherungsverwahrung in deutschen Völkerstrafverfahren

Das Jugoslawientribunal verweist bei der Erörterung präventiver Sicherung als Strafzumessungskriterium auf den spezifischen Kontext, in dem völkerrechtliche Verbrechen begangen werden. Folglich ist für das deutsche Sicherungsverwahrungsrecht zu untersuchen, inwiefern dieser Kontext aufgegriffen wird oder werden müsste. Im Folgenden werden daher die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 66 ff. StGB auf Friktionen mit völkerstrafrechtlichen Sachverhalten untersucht.35

Nur am Rande sei hier zunächst auf die historischen Hintergründe des Instituts der Sicherungsverwahrung eingegangen, die eine erste, wenngleich nur kurzzeitige, Reibung mit dem Völkerstrafrecht offenbaren. Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung 1933 als § 42e RStGB durch das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz der Nationalsozialisten.36 Die Sanktion wurde bis 1945 gegen mehr als 15.000 Personen angewendet, wobei der Vollzug ab 1942 in Konzentrationslagern mit dem Ziel der Tötung der Untergebrachten stattfand.37 Der Alliierte Kontrollrat sprach sich 1945 bei seiner Prüfung strittiger Normen auf deren NS-Belastung für die Abschaffung der Sicherungsverwahrung aus.38 Maßgeblich war für den Kontrollrat nicht nur der massenhafte Missbrauch in der Rechtspraxis, welcher der Sicherungsverwahrung den Charakter der typisch nationalsozialistischen Missachtung des individuellen Freiheitsanspruchs verliehen habe. Auch gesetzliche Vorgaben, wie die Verwahrung von „Gewohnheitsverbrechern“ ohne Vorverurteilung bei bislang unentdeckten Wiederholungstaten, erschienen den Alliierten besonders bedenklich.39 Trotz Protesten aus der deutschen Rechtswissenschaft hielt der Alliierte Kontrollrat in seinem Entwurf für ein bereinigtes, rechtsstaatliches Strafgesetzbuch an der Streichung der Sicherungsverwahrung fest.40 Allein aufgrund des beginnenden Kalten Krieges scheiterte die Umsetzung an Spannungen zwischen den alliierten Mächten.41 Die Sicherungsverwahrung wurde in der Folge beibehalten und 1969 durch das 1. StrRG weitgehend reformiert.42

Heute sind Sicherungsverwahrung und Völkerstrafrecht unmittelbar normativ verschränkt. Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch sind ausdrücklich als Anlasstaten für

die Anordnung der Sicherungsverwahrung in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b StGB normiert.43 Wie auch in anderen Normen im Straf(prozess)recht, in denen die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs aufgenommen wurden, steht dahinter die Erwägung, dass Völkerstraftaten im deutschen Strafrecht als schwerste Verbrechen einzuordnen sind.

I. Materielle Voraussetzung: „Hang“ und „Gefährlichkeit“

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in § 66 StGB geregelt. Während die formellen Voraussetzungen je nach Anordnungsvariante variieren, regelt § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB die gemeinsame materielle Voraussetzung:44 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Täter bzw. Täterin und Taten ist zu ermitteln, ob der Täter bzw. die Täterin einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat und infolgedessen für die Allgemeinheit gefährlich ist.

1. Hang und Gefährlichkeit

Unter dem Rechtsbegriff des Hangs wird nach dem BGH der gegenwärtige – aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellte – eingeschliffene innere Zustand („eingeschliffenes Verhaltensmuster“) des Täters bzw. der Täterin verstanden, der sie immer wieder neue Straftaten begehen lässt, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.45 Es handelt sich um eine Persönlichkeitseigenschaft, durch charakterliche Anlage oder mittels Übung erworben.46 Insofern der Hang den inneren Zustand des Täters bzw. der Täterin betrifft, ist seine Ermittlung eine Frage der Psychologie bzw. Psychiatrie. Die Gerichte müssen hierzu entsprechende Sachverständige anhören, vgl. § 246a Abs. 1 StPO.

Der Hang muss sich allerdings auch nach außen in der wiederholten Tatbegehung manifestieren. Zwischen den Taten und der Persönlichkeit ist eine innere Beziehung

dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen.47 Als formelle Voraussetzung wird insofern ein Symptomcharakter der Taten verlangt.48 Sämtliche Taten müssen also „kennzeichnend für den Hang und für die Gefährlichkeit“ des Täters bzw. der Täterin sein.49 In der Rechtsprechung haben sich in diesem Kontext bestimmte Richtwerte etabliert. So sprechen die bloße Tatgeneigtheit,50 längere straffreie Zeiträume51 oder die Verursachung allein durch eine äußere Tatsituation52 nicht für hanginduzierte Taten. Eine Serie dicht aufeinanderfolgender erheblicher Straftaten wird hingegen regelmäßig Ausdruck des Hanges sein, wenn sie erst durch die Festnahme in der vorliegenden Sache beendet wurde,53 wobei auch Gelegenheitstaten genügen.54

Infolge des Hanges muss der Täter bzw. die Täterin für die Allgemeinheit gefährlich sein.55 Es handelt sich um eine Prognose zum Zeitpunkt der Verurteilung, die die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von erheblichen Straftaten beschreibt.56 Erforderlich ist hierfür die Gesamtwürdigung des Täters bzw. der Täterin, ihrer persönlichen Verhältnisse sowie ihrer Symptom- und Anlasstaten.57 Für das Verhältnis zwischen Hang, wiederholter Tatbegehung und Gefährlichkeit gilt: Je eingeschliffener das hangbegründende Verhaltensmuster, desto eher belegt der Hang die Gefährlichkeit.58 Sind hingegen zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände bzw. (positive) Änderungen der Lebensverhältnisse eingetreten, so entfällt die Wahrscheinlichkeit regelmäßig.59

2. Kriminologische Besonderheiten im völkerstrafrechtlichen Kontext

Das Zusammenspiel von Hang, Gefährlichkeit und wiederholter Tatbegehung erfordert in völkerstrafrechtlichen Sachverhalten eine genauere Betrachtung. In Einklang mit den oben zitierten Ausführungen des Jugoslawientribunals bieten sie ein Einfallstor für die

Berücksichtigung des spezifischen Kontextes der Begehung von Völkerrechtsverbrechen.60

Hinsichtlich „gewöhnlicher“ Kriminalität und völkerstrafrechtlicher Kriminalitätsphänomene zeigen sich signifikante (strukturelle) Unterschiede. Insbesondere handelt es sich bei Völkerrechtsverbrechen um Makrokriminalität,61 die sich von „gewöhnlicher“ Kriminalität durch ihre Dimension und Qualität abhebt. Die von jedem Täter bzw. jeder Täterin begangenen Verbrechen sind nicht als punktuelle Ereignisse zu betrachten, sondern Teil eines Aktionszusammenhangs und werden typischerweise im Rahmen einer gestörten gesamtgesellschaftlichen Situation begangen.62 Bei völkerstrafrechtsrelevanten Konflikten handelt es sich um gesamtgesellschaftliche Ausnahmesituationen.

Auch die Täter/-innen völkerrechtlicher Verbrechen werden aus kriminologischer Perspektive besonders betrachtet.63 Bei der ganz überwiegenden Anzahl derjenigen, die sich an Massenverbrechen beteiligen, handelt es sich bis zum Zeitpunkt der Tat um gesetzestreue Menschen ohne psychologische Auffälligkeiten,64 die erst im völkerstrafrechtsrelevanten Kontext organisierter Gewalt – bei verbleibenden Handlungsspielräumen65 – zum Teil erhebliche Straftaten begehen. Gesprochen wird insofern von „atrocity-producing situations“.66 Aufgezeigt wird, dass Täter/-innen völkerrechtlicher Verbrechen in der Regel gerade kein Sozialisationsdefizit aufweisen, sondern vielmehr fest in die Gesellschaft integriert sind. Der Gedanke der „Besserung“ oder Überlegungen zu Spezialprävention und Resozialisierung werden daher als unpassend erachtet.67 Die im Rahmen einer gestörten gesamtgesellschaftlichen Situation begangenen Völkerrechtsverbrechen stellen keine Abweichung von den gesellschaftlichen Erwartungen dar. Vielmehr beruhen die Taten oft auf einer vergleichsweise breiten gesellschaftlichen Unterstützung.68

Die Täter/-innen verhalten sich in ihrem sozialen Umfeld (weitgehend) normativ angepasst.69 Auf individueller Ebene spielen Macht, die Fähigkeit zur Einflussnahme auf das soziale Umfeld, Rolle und Funktion im Kontext organisierter Gewalt sowie unterschiedliche Motive zur Tatbegehung eine große Rolle.70 Mutmaßlich werden diese Umstände auch für ihr Verhalten nach dem Ende des kollektiven Ausnahmezustands relevant werden.71

Nur ein kleiner Bruchteil der Täter/-innen von Völkerrechtsverbrechen wird aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als psychologisch auffällig eingestuft und weist eine pathologische Neigung zu Gewalt und Brutalität auf.72 Hierunter fallen unter anderem Personen, die den Kontext kollektiver Gewalt nutzen, um folgenlos ihre sadistischen Neigungen auszuleben.73 Derartige sadistische Neigungen können auch erst im Konfliktkontext auftreten, beispielsweise bei Personen, denen Funktionen in Gefängnissen, Konzentrationslagern oder Militärkrankenhäusern zukommen.74 Während in Friedenszeiten ihre potenziellen sadistischen Neigungen unter dem zivilisatorischen Firnis verborgen bleiben, brechen sie sich im gewaltvollen, von Gruppendynamik geprägten völkerstrafrechtlichen Kontext Bahn.75

Ein vielerwähntes Beispiel eines solchen Sadisten ist Goran Jelisić, der während des Bosnienkrieges als Kommandant im Internierungslager Luka in Brčko die Häftlinge durch Tötungen, Misshandlungen und Bedrohungen terrorisierte.76 Bei seiner Verurteilung vor dem Jugoslawientribunal wies die Kammer auf die abstoßende, bestialische und sadistische Natur von Jelisićs Verhalten hin.77 Ein Sachverständigengutachten attestierte Jelisić

unter anderem Züge von Borderline, Narzissmus und Antisozialität.78 Allerdings war er vor dem Krieg noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Seine Persönlichkeitsstörungen schienen erst im Kriegskontext freigelegt worden zu sein, wo ihm die Tätigkeit als Lagerkommandant das Ausleben seiner gewalttätigen Impulse ermöglichte, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.79 Jelisić wurde zu 40 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kammer empfahl zwar, dass er sich in psychologische und psychiatrische Nachbehandlung begebe; eine über die Schuldstrafe hinausgehende präventive Überhaft zur Sicherung der Gesellschaft sprach das Gericht jedoch nicht an.80

3. Zwischenergebnis

Im Ergebnis scheint bei der Begehung von Völkerrechtsverbrechen der situative Anteil im Vergleich zur Persönlichkeitsstruktur eine größere Rolle zu spielen als bei gewöhnlichen Straftaten, da Völkerrechtsverbrechen in einer gesamtgesellschaftlichen Ausnahmesituation begangen werden. Dies ist bei Rückfallrisiko und Gefährlichkeitsprognose, die sonst primär die Persönlichkeitsstruktur des Täters bzw. der Täterin fokussieren, zu beachten. Eine mehrfache Begehung völkerrechtlicher Verbrechen in entsprechenden Konfliktsettings muss also nicht zwingend auf einen generellen Hang zu erheblichen Straftaten hindeuten; jedenfalls aber lässt sich aus ihr nicht automatisch eine generelle Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in nicht-konfliktbelasteten Gesellschaften ableiten. Die Grundvoraussetzungen von Konflikt- bzw. Friedenskontext sind zu unterschiedlich, um pauschal auf fortdauernde Verhaltensmuster und kontextübergreifende Wiederholungsgefahr abzustellen. Dies gilt sowohl, wenn sich der Täter bzw. die Täterin von einem Kontext in einen anderen begibt, z.B. aus dem syrischen Bürgerkrieg nach Deutschland kommt, als auch in Fällen von Systemumbrüchen, z.B. nach dem Ende einer Diktatur. Etwas anderes gilt dann, wenn die Taten nicht nur als Produkt des Konfliktkontextes erscheinen, sondern zugleich eine ausgeprägte persönlichkeitsbedingte Gefährlichkeit erkennen lassen.

II. Formelle Voraussetzungen

Neben der materiellen Voraussetzung erfordert die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch formelle Voraussetzungen, die ebenfalls auf ihre völkerstrafrechtliche Kompatibilität hin zu prüfen sind.

1. Regelungsstruktur des § 66 StGB

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind in den verschiedenen Absätzen des § 66 StGB unterschiedlich ausgestaltet, wobei für die hiesige völkerstrafrechtliche Analyse nur die ersten beiden Absätze relevant sind. Beide

erfordern die mehrfache Begehung von Straftaten aus dem Katalog des Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Hierunter fallen auch sämtliche Taten des Völkerstrafgesetzbuchs, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind (lit. b)).81 Die Taten müssen auch in beiden Fällen, wie bereits erwähnt, symptomatischen Charakter für die verbrecherische Neigung des Täters bzw. der Täterin haben.82

§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden sich jedoch in den Anforderungen an die (bisherige) staatliche Reaktion auf die wiederholte Tatbegehung des Täters bzw. der Täterin: In Abs. 1 muss die den Anlass für die Anordnung der Unterbringung auslösende Tat (sog. Anlasstat) zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren führen. Zuvor muss der Täter bzw. die Täterin bereits mindestens zweimal wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) und jedenfalls wegen einer dieser Taten zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden haben (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).83 Für eine Anordnung nach Abs. 2 müssen hingegen keine früheren Verurteilungen und/oder Freiheitsentziehungen vorliegen. Es genügt, dass der Täter bzw. die Täterin drei rechtlich selbstständige Katalogtaten begangen und durch diese jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, sofern sie nun wegen mindestens einer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Verwirkt sind die entsprechenden Freiheitsstrafen nach der Rechtsprechung, wenn „wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder in Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird“.84 Es genügt also, wenn alle drei Straftaten gleichzeitig von dem erkennenden Gericht abgeurteilt werden.85 Relevant ist die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 auch hinsichtlich des Handlungsspielraums des Gerichts: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, muss das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend anordnen. Sind die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllt, jedoch die des Abs. 2, steht die Anordnung im Ermessen des Gerichts.86

Abs. 2 hat im Verhältnis zum Regelfall des Abs. 1 Ausnahmecharakter, da er die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen bislang nicht verurteilte Täter/-innen ermöglicht.87 Die Vorschrift dient dazu, die Sicherungsverwahrung auch gegenüber

gefährlichen Serienstraftäter/-innen anordnen zu können, deren Taten bisher unentdeckt geblieben sind.88 Durch den Wegfall der formellen Anforderungen hinsichtlich Vorverurteilungen und -verbüßungen gewinnt die Prüfung der materiellen Gefährlichkeitsprognose erheblich an Bedeutung. Gleichzeitig fehlt dieser so ein substanzieller Baustein, nämlich die Rückfälligkeit des Täters bzw. der Täterin trotz Urteil und Freiheitsentzug.89 So muss die mehrfache Begehung von Katalogtaten nicht Ausdruck von Hang und Gefährlichkeit sein, sondern typisches Resultat des Umstandes, dass der Täter bzw. die Täterin zunächst scheinbar erfolgreich war, nicht gefasst wurde und straflos blieb.90 Erst der mehrfache Wechsel mit entsprechenden Verurteilungen und Verbüßungen zeigt die Resistenz gegen die Besserungsziele des Vollzugs. In Abs. 2 fehlen die Erfahrungswerte, dass sowohl Warnfunktion als auch die resozialisierenden bzw. therapeutischen Ziele des Vollzugs bisher nicht zum Ausbleiben weiterer Straftaten geführt haben. In der Konsequenz ist die Datenbasis für die Gefährlichkeitsprognose in diesen Konstellationen erheblich geschmälert.91

2. § 66 Abs. 2 StGB als Regelfall im völkerstrafrechtlichen Kontext

Im Kontext der deutschen Völkerstrafrechtspraxis sind vorangegangene Urteile aufgrund von Katalogtaten mit anschließendem Freiheitsentzug und damit eine Anordnungssituation nach § 66 Abs. 1 StGB unwahrscheinlich. Zum einen ist kaum denkbar, dass eine Person wegen Taten aus demselben völkerstrafrechtlichen Konflikt, der dem deutschen Verfahren zugrunde liegt, bereits verurteilt worden ist und die Strafe auch verbüßt hat. Dabei wären zwar auch internationale und ausländische Urteile, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Taten als Völkerrechtsverbrechen, berücksichtigungsfähig (vgl. § 66 Abs. 4 S. 5 StGB). Angesichts der typischerweise hohen Strafrahmen für entsprechende Straftaten sowie der zeitlichen und faktischen Zusammenhänge scheint eine solche Konstellation jedoch fernliegend. Für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB bleiben Konstellationen, in denen der Täter bzw. die Täterin bereits wegen „gewöhnlicher“, das heißt im gesellschaftlichen Normalkontext begangener Katalogtaten verurteilt worden ist, deren Sanktion auch vollstreckt wurde, und nun eine weitere Tat hinzutritt, die sich in einen Gewaltkontext einfügt und daher als Völkerstraftat abgeurteilt wird.92 Solche Fälle weisen grundsätzlich hinsichtlich der Feststellungen von Hang und Gefährlichkeit keine besondere Problematik auf; sie treten jedoch, wie bereits gezeigt, selten auf.

Im Regelfall werden die typischen Umstände völkerstrafrechtlicher Sachverhalte sowie die derzeitige Völkerstrafrechtspraxis kaum einen Anwendungsfall des § 66 Abs. 1 StGB

produzieren. Stattdessen wird es sich – wie auch bei Alaa M. – um Konstellationen handeln, bei denen der Täter bzw. die Täterin vor dem Verfahren wegen der völkerstrafrechtlichen Anlasstat bisher nicht bzw. nicht nachweislich verurteilt worden ist.

3. Zwischenergebnis

Im Ergebnis sind Anwendungsfälle des § 66 Abs. 1 StGB im Kontext deutscher Völkerstrafverfahren höchst unwahrscheinlich. So wird die Sicherungsverwahrung bei völkerstrafrechtlichen Anlasstaten regelmäßig nur nach § 66 Abs. 2 StGB erfolgen können. Dies verkehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis der zwingenden Anordnung in Abs. 1 und der fakultativen Anordnung in Abs. 2 in sein Gegenteil. Damit werden die ohnehin bereits bestehenden rechtsstaatlichen Bedenken an der mitunter als „sehr problematisch“93 bezeichneten Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB unterstrichen.94 Darüber hinaus ist zu erwarten, dass Anlass der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB die mehrfache Begehung von erheblichen Straftaten innerhalb eines völkerstrafrechtlich relevanten Komplexes sein wird. Dies verstärkt die bereits hinsichtlich der kriminologischen Erkenntnisse des Völkerstrafrechts geäußerten besonderen Umstände der Gefährlichkeit von Täter/-innen inner- und außerhalb des Kontextes organisierter Gewalt.

III. Vollstreckung der Sicherungsverwahrung

Wird die Sicherungsverwahrung in einem völkerstrafrechtlichen Verfahren gegen nicht-deutsche Staatsangehörige angeordnet, wie es beispielsweise bei Alaa M. der Fall ist, so ergeben sich bei ihrer Vollstreckung weitere Besonderheiten. Erörtert werden im Folgenden Bezüge zum Migrationsrecht, zur Transitional Justice sowie rehabilitierende Faktoren in der Ausgestaltung des Vollzugs.

1. Migrationsrechtliche Bezüge: Schutz welcher „Allgemeinheit“?

§ 456a StPO stellt das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde, unter der Voraussetzung, dass die verurteilte Person ausgewiesen wird. Zweck der Norm ist die Entlastung der nationalen Vollzugsanstalten um solche Verurteilte, die ausgeliefert, überstellt, abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden können.95 Sachliche Voraussetzung ist einer der in Abs. 1 genannten Tatbestände der Beendigung des Aufenthalts im Inland: die Auslieferung an eine ausländische Regierung, die Überstellung an einen internationalen Strafgerichtshof – beides wegen einer anderen Tat – sowie die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung aus dem

Geltungsbereich der Strafprozessordnung. Nach Abs. 2 ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung jedoch für den Fall, dass die verurteilte Person in das Inland zurückkehrt, nachzuholen. Der Sicherungszweck kann also zurückstehen, wenn der Aufenthalt der untergebrachten Person im Inland beendet wird; kehrt sie wieder zurück, lebt der Sicherungszweck wieder auf.

Mit Blick auf die Variante der Aufenthaltsbeendigung mittels Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung zeigt sich, dass es sich bei der gefährdeten „Allgemeinheit“ (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB), auf die sich der Sicherungszweck bezieht, nur um die Bevölkerung in Deutschland handeln kann. Der Schutz der Bevölkerung im Ausland, etwa dem Tatortstaat, tritt jedenfalls hinter Erwägungen der deutschen Vollzugsökonomie zurück. Sollte der völkerstrafrechtlich relevante Konflikt im Tatortstaat weiterhin schwelen, hätte eine Rückführung höchst bedenkliche Konsequenzen. In der (Post-)Konfliktgesellschaft wird die Gefährlichkeit der verurteilten Person am meisten zum Tragen kommen. § 456a StPO zeigt insofern einen Widerspruch zwischen der Logik des Sicherungsverwahrungsrechts einerseits und dem Mehrebenensystem der Völkerstrafrechtspflege sowie dem in § 1 S. 1 VStGB für Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch geltenden Prinzip universeller Jurisdiktion – Ausübung nationaler Strafgewalt im Interesse der internationalen Gemeinschaft als Ganzer – andererseits.

2. Absehen von Vollstreckung nach § 456a StPO und Transitional Justice

§ 456a StPO ermöglicht die Rückkehr von verurteilten, als gefährlich eingestuften Täter/-innen von Völkerrechtsverbrechen in den Tatortstaat. Bei Völkerrechtsverbrechen birgt dies allgemein die Gefahr, den Aufarbeitungsprozess vor Ort und die Transition von Krieg zu Frieden zu stören. Ein Blick auf die Regelungen internationaler Strafgerichtshöfe zur vorzeitigen Haftentlassung gibt Aufschluss, wie Rückführungen in Tatortstaaten ausgestaltet werden können, um dem völkerstrafrechtlichen Kontext der Taten Rechnung zu tragen. Auch hier handelt es sich um Entscheidungen über die Entlassung der – überwiegend im tatfernen Ausland – inhaftierten Verurteilten in den Tatortstaat.

Für den IStGH sehen Art. 110 IStGH-Statut sowie Regel 223 der Verfahrens- und Beweisordnung verschiedene zu berücksichtigende Faktoren für eine Herabsetzung der Strafe und vorzeitige Entlassungsentscheidung vor. Bedürfnisse der Aufnahmegesellschaft bzw. des Tatortstaates sind hier explizit aufgelistet. So spricht gegen eine vorzeitige Haftentlassung, wenn diese zu erheblichen sozialen Spannungen führen wird. Auch Auswirkungen auf die Opfer und Angehörigen sind zu berücksichtigen.

Für Verurteilungen durch den JStGH lässt sich der Fall Sreten Lukić beispielhaft betrachten. Der International Residual Mechanism for Criminal Tribunals berücksichtigte bei der Ermessensausübung über Lukićs Entlassung neben zahlreichen weiteren Faktoren auch den Umgang mit vergleichbar situierten Inhaftierten, Anzeichen von Rehabilitation, darunter auch die Übernahme von Verantwortung, die Anzeichen kritischer Reflexion und

glaubhaften Ausdrucks von Reue, den mentalen Zustand, die Persönlichkeit und die Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm, das unter anderem zur Vorbeugung von Aggression und Gewalt diente, sowie das Rückfallrisiko und die Aussichten auf eine erfolgreiche Reintegration in die Heimatgesellschaft.96 Ebenso wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Haftentlassung auf Opfer und Zeuginnen und Zeugen der Taten berücksichtigt.97 Die positive Bescheidung der vorzeitigen Haftentlassung wurde nicht zuletzt an verschiedene Bedingungen geknüpft. So durfte Lukić unter anderem keinen direkten oder indirekten Kontakt zu Opfern oder Belastungszeuginnen und -zeugen aufnehmen, die in jeglichen Verfahren des JStGH aufgetreten sind. Ihm wurde untersagt, Verbrechen des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des JStGH zu leugnen, ebenso wie der Zuspruch gegenüber oder die Glorifizierung von durch den JStGH Verurteilten. Er durfte unter keinen Umständen Kosovo besuchen und sollte sich insgesamt ehrwürdig und friedlich verhalten. Die Teilnahme an politischen Aktivitäten wurde ihm, mit der Ausnahme der Ausübung seines aktiven Wahlrechts, untersagt.98

3. Rehabilitierende Ausgestaltung des Maßregelvollzugs

Wird die Sicherungsverwahrung hingegen in Deutschland vollzogen, ist die Ausgestaltung des Straf- und Maßregelvollzugs in den Blick zu nehmen. Im deutschen Sanktionensystem wirkt sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits auf die Gestaltung des der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs aus. Dieser ist durch individuell auf den Täter bzw. die Täterin zugeschnittene Betreuungsmaßnahmen therapeutisch auszurichten (§ 66c Abs. 2 StGB).99 Ziel ist es, die Gefährlichkeit weitmöglichst zu mindern und so die anschließende Unterbringung abzuwenden.

Bei sicherungsverwahrten Täter/-innen von Völkerrechtsverbrechen werfen die dargestellten kriminologischen Besonderheiten weitergehende Fragen hinsichtlich einer auf Rehabilitation gerichteten Ausgestaltung des Straf- bzw. Maßregelvollzugs auf.100 Aus dem Völkerstrafrecht bietet eine Studie zum Vollzugsregime der alliierten Gerichtshöfe – Internationaler Militärgerichtshof von Nürnberg und Internationaler Militärgerichtshof für den Fernen Osten – in Spandau, Landsberg und Sugamo Aufschluss.101 Keine der

Vollzugseinrichtungen hatte ein spezifisches Rehabilitationsprogramm für die Inhaftierten, sodass grundsätzlich keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den eigenen Taten und dem Unrechtsregime eingefordert wurde. Allerdings wurden in Sugamo Kurse zur politischen und professionellen Neuorientierung angeboten, wie etwa Vorträge zu „Various Aspects of Post-War Job-Seeking“ oder Vorführungen von Filmen wie „The Example of Democracy“.102 Übertragen auf die Sicherungsverwahrung könnte sich hieraus ableiten, die gemäß § 66c StGB erforderliche therapeutische Ausrichtung des Straf- und des Maßregelvollzugs in ähnlicher und darüber hinausgehender Art und Weise auf den spezifischen Kontext von Makrokriminalität zuzuschneiden, sofern dies zur Gefährlichkeitsreduzierung beitragen kann.

D. Schluss

Im Ergebnis zeigt sich, dass es bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung in deutschen Völkerstrafverfahren durchaus zu Friktionen kommen kann. Aus rechtsvergleichender bzw. internationalstrafrechtlicher Perspektive ließ sich bereits kein mit der deutschen Sicherungsverwahrung vergleichbares Institut finden; präventiv-sichernde Erwägungen führen dort auch nicht zu einer Strafschärfung. Das Jugoslawientribunal ermahnte insofern zur Berücksichtigung der spezifischen Konflikt- und Ausnahmesituation, in der Völkerrechtsverbrechen begangen werden.

Für die deutsche Rechtsanwendung erscheint insofern die Gefährlichkeitsprognose problematisch. Denn der situative, kontextabhängige Hintergrund der Tatbegehung gestaltet sich bei Völkerrechtsverbrechen anders als bei gewöhnlicher Kriminalität. Ideologie, Machtstrukturen und Straflosigkeit beeinflussen die Tatbegehung in weitaus größeren Dimensionen. Finden sich Täter/-innen später in einem stabilen rechtsstaatlichen Kontext wieder, lässt sich aus ihrer früheren Begehung von Völkerrechtsverbrechen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine generelle Gefährlichkeit ableiten. Die für das allgemeine Strafrecht entwickelten Prognosemaßstäbe müssen diesen Besonderheiten völkerstrafrechtlicher Kriminalität gerecht werden. Eine Sicherungsverwahrung ist deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der in Völkerstrafverfahren zu erwartenden regelmäßigen Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB. Die Vorschrift kommt ohne frühere Verurteilungen und Freiheitsentzug aus und schmälert so die Datenbasis für die Gefährlichkeitsprognose erheblich. Die ohnehin rechtsstaatlich umstrittene Vorschrift wird dadurch im völkerstrafrechtlichen Anwendungsbereich weiter geschwächt.

Eine Berücksichtigung des völkerstrafrechtlichen Kontexts führt dazu, dass die Sicherungsverwahrung auf Fälle zu beschränken ist, in denen eine eigenständige, über den völkerstrafrechtlichen Kontext hinaus fortdauernde Gefährlichkeit prognostiziert werden kann. Dabei müssen signifikante Lebensumstellungen, wie der Wechsel in einen

friedlichen gesellschaftlichen Kontext, sowie die Dauer der Straffreiheit nach dem Kontextwechsel in der Abwägung mit der wiederholten Tatbegehung innerhalb desselben völkerstrafrechtlichen Kontextes berücksichtigt werden. Verwiesen wurde zudem auf die – aus völkerstrafrechtlicher Perspektive unbefriedigende – Vollstreckungsvoraussetzung des § 456a StPO. Sie priorisiert den Sicherungszweck für die deutsche Allgemeinheit gegenüber ausländischen Bevölkerungen bzw. der Weltbevölkerung.

Der Fall Alaa M. macht damit nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Grenzen der Sicherungsverwahrung im Völkerstrafrecht sichtbar. Er zeigt, dass die Übernahme eines nationalen Sicherungsinstruments in den Bereich der internationalen Strafrechtspflege oftmals nicht reibungslos erfolgt. Wo Völkerstrafrecht und deutsches Maßregelrecht zusammentreffen, müssen die Eigenheiten völkerrechtlicher Kriminalität und die territoriale Begrenzung des deutschen Sicherungszwecks berücksichtigt werden. Die gezeigten Friktionen zwischen Völkerstrafrecht und nationalen Strafrechtsinstrumenten ordnen sich im weiteren Sinne in die Frage nach Vereinheitlichungstendenzen im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege ein. Mit Blick auf das sich verdichtende Netzwerk nationaler Akteure, die Völkerstrafrecht durchsetzen, werden diese Fragen in Zukunft an Relevanz gewinnen.

Fußnoten

  1. *Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU) ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Potsdam.
  2. **Sophie Konrad ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Potsdam und Doktorandin an der Universität Hamburg.
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  3. 1OLG Frankfurt, Urt. v. 16.06.2025, 5 - 3 StE 2/21 - 4 - 2/21. Das Urteil ist noch nicht abgesetzt bzw. nicht veröffentlicht. Zur Verurteilung und Verhängung der Sicherungsverwahrung vgl. die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M., Nr. 35/2025, 16.06.2025, https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/alaa-m-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-und-weiterer-taten-verurteilt. Alaa M. hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde. ↩
  4. 2Jüttner/Wiedmann-Schmidt, Der Spiegel, 19.01.2022, www.spiegel.de/panorama/justiz/frankfurt-prozessauftakt-gegen-mutmasslichen-folterarzt-alaa-m-aus-syrien-a-6e7bf9a9-5602-4e3f-9e12-da54d931f954. ↩
  5. 3Zuletzt verdiente er zwischen 7.000 und 12.000 Euro netto pro Monat, so Jüttner/Wiedmann-Schmidt, ebda. ↩
  6. 4Beck-aktuell, 16.06.2025, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-frankfurt-53StE2214221-syrischer-arzt-foltert-kriegsverbrechen-lebenslange-haft. ↩
  7. 5Jüttner/Wiedmann-Schmidt, Der Spiegel, 19.01.2022, www.spiegel.de/panorama/justiz/frankfurt-prozessauftakt-gegen-mutmasslichen-folterarzt-alaa-m-aus-syrien-a-6e7bf9a9-5602-4e3f-9e12-da54d931f954. ↩
  8. 6Hierzu und zum Folgenden vgl. die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M., Nr. 35/2025, 16.06.2025, https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/alaa-m-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-und-weiterer-taten-verurteilt. ↩
  9. 7Ebda. ↩
  10. 8Die (fakultative) Sicherungsverwahrung soll auch neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zulässig sein; vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2017, 5 StR 8/17 = NStZ 2017, 524; a.A. Fischer-StGB/Fischer, 73. Aufl. 2026, § 66 Rn. 74. ↩
  11. 9BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 = BVerfGE 128, 326, 377. ↩
  12. 10MüKo-StGB/van Gemmeren, 5. Aufl. 2025, § 61 Rn. 1; vgl. auch § 62. ↩
  13. 11Schläfer, FAZ, 11.02.2025, www.faz.net/aktuell/politik/folter-prozess-in-frankfurt-gutachter-sieht-hang-zum-sadismus-110290108.html. ↩
  14. 12SZ, 16.06.2025, www.sueddeutsche.de/panorama/kriegsverbrechen-lebenslange-haft-in-folterprozess-gegen-syrischen-arzt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250616-930-675595. ↩
  15. 13Vgl. die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M., Nr. 35/2025, 16.06.2025, https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/alaa-m-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-und-weiterer-taten-verurteilt. ↩
  16. 14Übersicht bei Geneuss, in Bock/Wagner (Hrsg.), Gerechtigkeit aus der Ferne? Herausforderungen der nationalen Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, 2023, 45 ff.; Bock, Journal of International Criminal Justice 21 (2023), 793 ff. ↩
  17. 15Ausführlich Geneuss, Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen – § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege, 2013, 69 ff., 92. ↩
  18. 16Vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 18.08.2020, 1 BvR 1918/20 (Rn. 11: „Dies gilt umso mehr angesichts des von den Beschwerdeführern betonten Umstands, dass die Bundesrepublik hier eine Gerichtszuständigkeit für sich beansprucht, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestünde, sondern die gerade dem besonderen, die internationale Gemeinschaft als Ganze berührenden Charakter der infrage stehenden Straftaten geschuldet ist.“). ↩
  19. 17Geneuss, Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen – § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege, 2013, 121 ff., 217 ff.; Geneuss, in Bock/Wagner (Hrsg.), Gerechtigkeit aus der Ferne? Herausforderungen der nationalen Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, 2023, 44 ff. ↩
  20. 18Überblick bei MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 28 ff.; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 9. ↩
  21. 19LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 1; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 9. ↩
  22. 20MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 31 f.; die Anwendungszahlen sind allerdings sehr gering. ↩
  23. 21LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 9. ↩
  24. 22LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 1. ↩
  25. 23In Großbritannien wurde die Sicherungsverwahrung 1967 abgeschafft und durch die Möglichkeit einer Strafschärfung zur Sicherung der Gesellschaft ersetzt. In England und Wales wurden durch den Criminal Justice Act 2003 unbestimmte Freiheitsstrafen für gefährliche Täter/-innen, gegen die eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt werden konnte, eingeführt (indeterminate sentence for public protection, IPP). Dabei standen schwere Sexual- und Gewaltdelikte im Fokus, gleichwohl wurden die IPP in einem breiten Deliktsspektrum angewandt; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 9. Die IPP wurden 2012 abgeschafft. Ersetzt wurden sie durch verlängerte bestimmte Freiheitsstrafen (extended determinate sentence, EDS), mit denen eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zur Sicherung um mehrere Jahre verlängert werden kann. ↩
  26. 24MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 28. ↩
  27. 25Zur lebenslangen Freiheitsstrafe im internationalen Strafrecht van Zyl Smit, in Mulgrew/Christensen (Hrsg.), Research Handbook on the Punishment of Atrocity Crimes, 2024, 35 ff. ↩
  28. 26Neben der Freiheitsstrafe ist die Verhängung einer Geldstrafe sowie eine Einziehungsanordnung möglich, Art. 77 Abs. 2. Eine lebenslange Freiheitsstrafe wurde vom IStGH bisher noch nicht ausgesprochen; die bislang verhängte Höchststrafe waren 30 Jahre Freiheitsstrafe (gegen Bosco Ntaganda, IStGH (TC), Ntaganda, Urt. v. 07.11.2019, ICC-01/04-02/06), gefolgt von 25 Jahren (gegen Dominic Ongwen, IStGH (TC), Ongwen, Urt. v. 06.05.2021, ICC-02/04-01/15-1819). ↩
  29. 27IStGH (TC), Ongwen, Urt. v. 06.05.2021, ICC-02/04-01/15-1819, Rn. 51, 57 f., 59 sowie IStGH (AC), Ongwen, Urt. v. 15.12.2022, ICC-02/04-01/15, Rn. 136; IStGH (AC), Lubanga, Urt. v. 01.12.2014, ICC-01/04-01/06-3122, Rn. 33 f., 40, 43. ↩
  30. 28Nach Art. 110 Abs. 3 IStGH-Statut hat der Gerichtshof bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach (frühestens) 25 Jahren die Herabsetzung der Strafe zu prüfen. Als Faktoren für eine Strafminderung werden genannt (Abs. 4; Regel 223 der Verfahrens- und Beweisordnung) u.a. die Kooperation mit dem Gerichtshof, das Verhalten der verurteilten Person während der Haft und eine Distanzierung von der Tat; die Aussicht auf Resozialisierung und erfolgreiche Wiedereingliederung; ob die vorzeitige Entlassung der verurteilten Person zu erheblicher sozialer Instabilität führen würde; die Perspektive der Opfer; sowie individuelle Umstände des Verurteilten (Gesundheit, Alter). Siehe dazu auch noch unten C.III.2. ↩
  31. 29In der Praxis wurden von den Tribunalen einige lebenslange Freiheitsstrafen verhängt, in der Regel gegen hochrangige Täter/-innen wie z.B. durch das Jugoslawientribunal Stanislav Galić (JStGH (AC), Urt. v. 30.11.2006, IT-98-29), ausdrücklich wegen der besonderen Brutalität bei den Tötungen Milan Lukić (JStGH (TC), Urt. v. 20.07.2009, IT-98-32/1), Ratko Mladić (JStGH (TC), Urt. v. 22.11.2017, IT-09-92) oder Radovan Karadžić (JStGH/MICT (AC), Urt. v. 20.03.2019, IT-95-5/18). ↩
  32. 30Siehe insbesondere JStGH (TC), Delalić et al., Urt. v. 16.11.1998, IT-96-21-T, Rn. 1232: „The Trial Chamber agrees that these are reasons worth considering in the determination of sentence. In addition to retribution and deterrence, relied upon by the Prosecution, the Trial Chamber here briefly discusses protection of society, rehabilitation and motive as factors to be taken into consideration in the determination of sentence. … (b) Protection of Society: The protection of society from the guilty accused is an important factor in the determination of appropriate sentence. The policy of protection depends upon the nature of the offence and the conduct of the accused. The protection of society often involves long sentences of imprisonment to protect society from the hostile, predatory conduct of the guilty accused. This factor is relevant and important where the guilty accused is regarded as dangerous to society.“ – Gleichwohl hat der Strafzweck bzw. Strafzumessungsfaktor der „protection of society“ weder in diesem Verfahren noch später in der Strafzumessung eine relevante Rolle gespielt. ↩
  33. 31JStGH (TC), Kunarac et al., Urt. v. 22.02.2001, IT-96-23-T, IT-96-23/1-T, Rn. 843 (Hervorhebung im Original). ↩
  34. 32Vgl. auch ebda., Rn. 840: „The main reason is that the likelihood of persons convicted here ever again being faced with an opportunity to commit war crimes, crimes against humanity, genocide or grave breaches is so remote as to render its consideration in this way unreasonable and unfair.“ ↩
  35. 33Diese Auffassung bestätigend JStGH (TC), Hadžihasanović und Kubura, Urt. v. 15.03.2006, IT-01-047-T, Rn. 2073; JStGH (TC), Orić, Urt. v. 30.06.2006, IT-03-68-T, Rn. 721. Vgl. auch Epik, Die Strafzumessung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, 2017, 115 f. ↩
  36. 34Zur Strafzumessung im deutschen Völkerstrafrecht Epik, Die Strafzumessung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, 2017, sowie zur Praxis der Strafzumessung in völkerstrafrechtlichen Verfahren Geneuss, in Mulgrew/Christensen (Hrsg.), Research Handbook On The Punishment Of Atrocity Crimes, 2024, 218 ff. ↩
  37. 35Diese Überlegungen werden unabhängig von der generellen Kritik und verfassungsrechtlichen Bedenken am Institut der Sicherungsverwahrung angestellt; hierzu TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 66 Rn. 3 ff.; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 25 ff.; Matt/Renzikowski-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, § 66 Rn. 7 ff., jeweils m.w.N. ↩
  38. 36Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung v. 24.11.1933 (RGBl. I 995). ↩
  39. 37MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 18 m.w.N. Das Konzept der Sicherungsverwahrung gewann freilich bereits Ende des 19. Jahrhunderts durch den Vorschlag Franz von Liszts an Bedeutung: „unverbesserliche“ Täter/-innen sollten in sichernde Verwahrung verbracht werden, um sie „unschädlich“ zu machen; v. Liszt, ZStW 3 (1883), 1, 42. ↩
  40. 38Jansing, Nachträgliche Sicherungsverwahrung, 2004, 50. ↩
  41. 39Ebda., 49 f. ↩
  42. 40Ebda., 50. ↩
  43. 41Ebda., 50 f. ↩
  44. 42BGBl. I 1969, 645. ↩
  45. 43Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen v. 22.12.2010, BGBl. I 2010, 2300, wurde der Katalog der Anlasstaten beschränkt und konkretisiert und Völkerstraftaten wurden ausdrücklich als Katalogtaten aufgenommen. In der Gesetzesbegründung werden VStGB-Taten nicht ausdrücklich erwähnt; generell sei der Katalog der Anlasstaten jedoch auf solche vorsätzlichen Straftaten zu reduzieren, „die sich gegen grundlegende höchstpersönliche Rechtsgüter richten oder die das Gesetz als gemeingefährlich einstuft.“, BT-Drs. 17/3404, 22. Auch zuvor fielen Völkerstraftaten seit Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs im Jahr 2002 in den Anwendungsbereich des § 66 StGB, der bis zur Gesetzesänderung allerdings keinen Katalog spezifischer Anlasstaten enthielt. ↩
  46. 44LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 42. ↩
  47. 45Siehe bspw. BGH, Urt. v. 11.09.2002, 2 StR 193/02 = NStZ 2003, 201; BGH, Urt. v. 27.10.2004, 5 StR 130/04 = NStZ 2005, 265; BGH, Urt. v. 09.05.2019, 4 StR 578/18 = NStZ 2020, 346; BGH, Beschl. v. 29.07.2008, 1 StR 248/08 = NStZ-RR 2008, 337; BGH, Beschl. v. 28.07.2020, 4 StR 108/20 = NStZ-RR 2021, 43; BGH, Urt. v. 08.12.2022, 4 StR 75/22 = NStZ-RR 2023, 42; sowie Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 490 f. ↩
  48. 46Matt/Renzikowski-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, § 66 Rn. 37 ff. ↩
  49. 47BGH, Urt. v. 06.08.2020, 3 StR 66/20 = NStZ-RR 2020, 339; BGH, Urt. v. 27.07.2023, 3 StR 509/22 = BeckRS 2023, 27858. ↩
  50. 48LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 54, 199 ff. ↩
  51. 49LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 199. ↩
  52. 50Vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 490; BGH, Urt. v. 27.09.2002, 5 StR 97/02 = NStZ-RR 2003, 20, 22. ↩
  53. 51BGH, Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 356/10 = NStZ-RR 2011, 77; BGH, Urt. v. 15.02.2011, 1 StR 645/10 = NStZ-RR 2011, 204, 205. ↩
  54. 52BGH, Beschl. v. 08.11.2005, 3 StR 370/05 = NStZ-RR 2006, 105; BGH, Urt. v. 24.02.2010, 2 StR 509/09 = NStZ-RR 2010, 238, 239; BGH, Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 356/10 = NStZ-RR 2011, 77. ↩
  55. 53Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 490 f. ↩
  56. 54BGH, Urt. v. 04.07.2024, 5 StR 632/23 = NStZ-RR 2024, 372. ↩
  57. 55Nach Matt/Renzikowski-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, § 66 Rn. 11 handelt es sich bei der Abstellung auf den Urteilszeitpunkt und nicht auf die Erwartung zum Haftentlassungszeitpunkt um eine „Umgehung“ der Prognoseproblematik, also des Problems, schwere Straftaten nach Ende des Strafvollzugs zuverlässig vorherzusagen. ↩
  58. 56Vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2005, 2 StR 120/05 = NStZ 2006, 278, 280. ↩
  59. 57MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, § 66 Rn. 113 ff. ↩
  60. 58TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 66 Rn. 25. ↩
  61. 59BGH, Urt. v. 10.01.2007, 1 StR 530/06 = NStZ 2007, 464; BGH, Urt. v. 23.01.2025, 3 StR 351/24 = BeckRS 2025, 6574 Rn. 37. Vgl. auch TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 66 Rn. 40. ↩
  62. 60Zu kriminologischen Besonderheiten von Völkerstraftaten siehe nur Neubacher, Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, 2005; Haveman/Smeulers (Hrsg.), Supranational Criminology: Towards a Criminology of International Crimes, 2008; zudem als Grundlage für straftheoretische Überlegungen Werkmeister, Straftheorien im Völkerstrafrecht, 2015; sowie die Beiträge in Jeßberger/Geneuss (Hrsg.), Why Punish? Purposes of Punishment in International Criminal Law, 2020. ↩
  63. 61Zum Begriff der Makrokriminalität Jäger, Makrokriminalität: Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt, 1989. ↩
  64. 62Siehe nur Neubacher, Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, 2005, 28; Neubacher, in Jeßberger/Geneuss (Hrsg.), Why Punish? Purposes of Punishment in International Criminal Law, 2020, 25 ff. m.w.N., 32 ff.; Harrendorf, Journal of International Criminal Justice 12 (2014), 231 ff. ↩
  65. 63Zu Täter/-innen völkerrechtlicher Verbrechen siehe insbesondere Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024 und Smeulers, in Holá/Nzitatira/Weerdesteijn (Hrsg.), The Oxford Handbook on Atrocity Crimes, 2022, 281 ff. ↩
  66. 64Vgl. Smeulers, die sich in ihrer sozialpsychologischen Forschung auf Aussagen von und über Täter/-innen bezieht, diesen Befund jedoch auch innerhalb des sonstigen Forschungsstandes als bestätigt sieht: Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 2, Fn. 2. ↩
  67. 65Zu den verbleibenden Handlungsspielräumen auf Mikroebene Werkmeister, Straftheorien im Völkerstrafrecht, 2015, 49, 154 f. ↩
  68. 66Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 320; vgl. auch a.a.O., 6: „power of the social environment“. ↩
  69. 67Reuss, Zivilcourage als Strafzweck der globalen Zivilgesellschaft: Oder: was bedeutet Positive Generalprävention im Völkerstrafrecht?, 2010, 6; vgl. auch Werkmeister, Straftheorien im Völkerstrafrecht, 2015, 170 ff. ↩
  70. 68Ebda. ↩
  71. 69Jäger, StV 1988, 175; Neubacher, Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, 2005, 159. Vgl. auch Reuss, ebda.; Smeulers, Leiden Journal of International Law 21 (2008), 971, 973. Vgl. auch Waller, Becoming Evil: How Ordinary People Commit Genocide and Mass Killing, 2002, 87, der darauf hinweist, dass das gemeinsame Merkmal von Täter/-innen von Massenverbrechen ihre Normalität ist, nicht ihre Abnormalität. ↩
  72. 70Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 5. Insofern wird auch von Umständen der Mesoebene gesprochen, mithin Gruppen, Einheiten und Organisationen, die der Makroebene nachgelagert die individuellen Tatbegehungen in Gang setzen; vgl. Rothe/Mullins, in Smeulers/Haveman, Supranational Criminology. Towards a Criminology of International Crimes, 2008, 138; Werkmeister, Straftheorien im Völkerstrafrecht, 2015, 48 f. ↩
  73. 71Zu der spezifischen, sicher eher kleinen Gruppe von Tätern völkerrechtlicher Verbrechen, die sich zielgerichtet von einem Begehungszusammenhang in einen anderen begeben Burghardt/Epik, ZIS 2019, 286, 290 ff. m.w.N. Bekanntes Beispiel für eine solche Kontinuität der gewaltvollen Biographie ist Klaus Barbie, der für die Gestapo in Lyon zahlreiche Kriegsverbrechen begangen hatte und nach 1945 trotz mehrfacher Verurteilung in absentia als Agent des US-amerikanischen Spionageabwehrkorps für die Sicherheitskräfte des bolivianischen Diktators Hugo Banzer Suárez tätig war. Vgl. Hammerschmidt, Die Nachkriegskarriere des „Schlächters von Lyon“ Klaus Barbie und die westlichen Nachrichtendienste, 2014. ↩
  74. 72Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 291 (about 5 percent of the perpetrators in the Nazi camps can be considered sadists). Zur sozialen Unauffälligkeit völkerstrafrechtlicher Gewalttäter auch Neubacher, Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, 2005, 215 ff. m.w.N. zu nationalsozialistischen Tätern in Fn. 235. ↩
  75. 73Ebda., 289 ff.; Waller, Becoming Evil: How Ordinary People Commit Genocide and Mass Killing, 2002, 70. ↩
  76. 74Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 302 f. ↩
  77. 75Ebda. ↩
  78. 76JStGH, Anklageschrift v. 21.07.1995, IT-95-10, Rn. 41. ↩
  79. 77JStGH (TC), Jelisić, Urt. v. 14.12.1999, IT-95-10-T, Rn. 130 („The Trial Chamber points out the repugnant, bestial and sadistic nature of Goran Jelisic’s behaviour. His cold-blooded commission of murders and mistreatment of people attest to a profound contempt for mankind and the right to life.“). ↩
  80. 78JStGH (TC), Jelisić, Urt. v. 14.12.1999, IT-95-10-T, Rn. 125. ↩
  81. 79Smeulers, Perpetrators of Mass Atrocities: Terribly and Terrifyingly Normal?, 2024, 310 ff., 313. ↩
  82. 80JStGH (TC), Jelisić, Urt. v. 14.12.1999, IT-95-10-T, Rn. 140. ↩
  83. 81Aus den jeweiligen Strafzumessungsregelungen des besonderen Teils des Völkerstrafgesetzbuchs i.V.m. § 2 VStGB und § 38 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass hier alle Taten der §§ 6–13 VStGB erfasst sind; ausgeschlossen sind lediglich die Straftaten des 4. Abschnitts. ↩
  84. 82LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 54, 199 ff. ↩
  85. 83Ebda., Rn. 57. ↩
  86. 84BGH, Urt. v. 25.11.2005, 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 294; BGH, Urt. v. 10.10.2006, 1 StR 284/06 = NStZ 2007, 212 f.; LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 90. ↩
  87. 85LK-StGB/Peglau, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 92. ↩
  88. 86TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 66 Rn. 46. ↩
  89. 87MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 152. ↩
  90. 88Ebda., Rn. 127. ↩
  91. 89Ebda., Rn. 127, 152 m.w.N. ↩
  92. 90Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 497. ↩
  93. 91MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Aufl. 2025, § 66 Rn. 127, 152 m.w.N. ↩
  94. 92Bei früheren Verurteilungen in heutigen Konfliktstaaten werden zudem die dann eher begrenzten Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Strafsachen die Informationsgewinnung der deutschen Behörden erschweren. ↩
  95. 93NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 48. ↩
  96. 94Hierzu TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, § 66 Rn. 3 ff.; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl. 2023, § 66 Rn. 25 ff.; Matt/Renzikowski-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. 2020, § 66 Rn. 7 ff., jeweils m.w.N. ↩
  97. 95SK-StPO/Paeffgen/Greco, 5. Aufl. 2020, § 456a Rn. 2; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl. 2021, § 456a Rn. 1. Bei der Ausübung des Ermessens sind im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, worunter auch die Gefährlichkeit der untergebrachten Person fällt; a.a.O. Rn. 14. ↩
  98. 96MICT (President), Decision on the Application for Early Release of Sreten Lukić, 07.10.2021, MICT-14-67-ES.4. ↩
  99. 97Ebda., 10 ff. ↩
  100. 98Ebda., 1 f. ↩
  101. 99Hierauf verweist ausdrücklich auch das OLG Frankfurt a.M. in seiner Pressemitteilung zum Urteil gegen Alaa M.; Nr. 35/2025, 16.06.2025, https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/alaa-m-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit-und-weiterer-taten-verurteilt. ↩
  102. 100Siehe hierzu auch Werkmeister, Straftheorien im Völkerstrafrecht, 2015, 160 ff. Überblick zum Völkerstrafvollzug in Deutschland bei Knauer, Völkerstrafvollzug in Deutschland – Historische Beispiele, rechtliche Grundlagen, rechtstatsächliche Bestandsaufnahme, künftige Ausgestaltung, 2021 sowie zur Vollstreckung von Urteilen des JStGH Vojta, Imprisonment for International Crimes – An Interdisciplinary Analysis of the ICTY Sentence Enforcement Practice, 2020. ↩
  103. 101Burghardt/Knauer, MschrKrim 109 (2026), 40 ff. ↩
  104. 102Ebda., 40, 47. ↩