Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Völkerstrafrecht
Der Beitrag gibt einen Überblick über die jüngste Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum Völkerstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Nord-Stream-Entscheidung, die Voraussetzungen der Beihilfe zum Völkermord sowie die Auslegung der Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Dabei werden zentrale Fragen der Funktionsträgerimmunität, der völkerrechtlichen Rechtfertigung, der Tatbestandsstruktur und der Zuordnung von Personen zu einer Konfliktpartei behandelt.
The article provides an overview of recent case law of the Third Criminal Division of the German Federal Court of Justice on international criminal law. It focuses in particular on the Nord Stream decision, the requirements for aiding and abetting genocide, and the interpretation of crimes against humanity and war crimes under the German Code of Crimes against International Law. The analysis highlights key issues concerning functional immunity, justifications under international law, the structure of criminal offences, and the classification of persons as belonging to an opposing party in an armed conflict.
A. Einleitung
Der Aufsatz stellt die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Völkerstrafrecht vor. Er widmet sich zunächst dem Beschluss des 3. Strafsenats, mit dem die Haftbeschwerde des Beschuldigten im sogenannten Nord-Stream-Verfahren verworfen worden ist (nachfolgend B.).1 Anschließend befasst sich der Beitrag mit einer aktuellen Entscheidung des Senats zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 StGB (unten C.).2 Sodann wird die Judikatur des 3. Strafsenats zur Tatbestandsstruktur (unten D.) und zur Gesamttat der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
gemäß § 7 VStGB (E.) dargelegt. Abschließend wendet sich der Beitrag der Rechtsprechung des Senats zum Tatbestandsmerkmal „in der Gewalt der gegnerischen Partei“ nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB zu (F.).
B. Nord-Stream-Entscheidung des BGH vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25)
Dem vorgenannten Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Dezember 20253 lassen sich jedenfalls vier das Völkerrecht und Völkerstrafrecht betreffende Kernaussagen entnehmen:
Erstens: Der Senat hat seine Rechtsprechung zur Durchbrechung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität – neben den bereits anerkannten Fallgruppen der Völkerrechtsverbrechen4 und fremdstaatlichen Spionageakte5 – durch eine weitere Konstellation in Form der geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakte fortentwickelt und in dogmatischer Hinsicht geschärft. Auch in diesem Fall erfährt das Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität eine Ausnahme.6 Denn die Funktionsträgerimmunität folgt aus der Staatenimmunität und bezweckt den Schutz fremder Souveränität. Hieran fehlt es bei verdecktem staatlichem Handeln, durch das die Souveränitätsrechte eines anderen Staates seinerseits missachtet werden. Mit Blick auf zahlreiche zurückliegende Verfahren, beispielsweise wegen des Anschlags auf die Diskothek „La Belle“ im April 19867, der Versenkung des Greenpeace-Schiffes „Rainbow Warrior“ 19858, des „Lockerbie“-Anschlags 19889 oder des sogenannten Tiergartenmordes aus August 201910, ist dieser rechtliche Ansatz zwar im Grundsatz nicht neu. Eine Weiterentwicklung aus völkerstrafrechtlicher Sicht ist jedoch darin zu erblicken, dass dies nunmehr auch für Sabotageakte gilt, die nicht auf deutschem Staatsgebiet verübt wurden. Nicht der Tatort ist das tragende Kriterium, sondern die durch die Tat verursachte Verletzung der Souveränitätsrechte eines anderen Staates.11
Zweitens: Ferner hat der 3. Strafsenat des BGH klargestellt, dass bei den Sprengstoffanschlägen in der Ostsee deutsche Strafgewalt gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 Var. 3 StGB gegeben ist, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat.12 Denn durch die Zerstörung der Pipelines wurden auch die Teile des Bauwerks auf deutschem Staatsgebiet funktionsunfähig und nutzlos. Trotz der Bedeutung der Entscheidung – auch in diesem Punkt – über den Einzelfall hinaus handelt es sich vor allem um eine tatsächliche Frage des konkret zu beurteilenden Sachverhalts.
Drittens: Darüber hinaus hat der Senat hervorgehoben, dass die Täter keinen Kombattantenstatus hatten und damit keine völkerrechtlich gerechtfertigte Schädigungshandlung aufgrund des Kombattantenprivilegs vorlag. Denn der Beschuldigte handelte nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit verdeckt im Rahmen einer Geheimdienstoperation und war nicht als Angehöriger der Streitkräfte zu erkennen.13 Auch insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach für das Eingreifen der vorgenannten kriegsvölkerrechtlichen Befugnis nicht die formelle Zugehörigkeit zu einer Streitkraft, sondern das äußere Erscheinungsbild mit erkennbaren Unterscheidungszeichen und offen getragenen Waffen entscheidend ist.14
Viertens: Von besonderem Interesse für das Völkerstrafrecht ist auch die weitere Kernaussage im Beschluss des 3. Strafsenats, wonach sich das Schädigungsrecht im humanitären Völkerrecht auch dann nicht auf Objekte erstreckt, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet.15 Die Rohrleitungen waren keine militärischen Objekte des Konfliktgegners, sondern zivile Infrastruktureinrichtungen, die anders als militärische Ziele nach den Regeln des humanitären Völkerrechts (vgl. Art. 52 Abs. 1 S. 1 ZP I) nicht angegriffen werden dürfen.16 Der bloße mittelbare Vorteil für eine Kriegspartei durch
Einnahmen aus dem Gasverkauf genügt nicht, die Pipelines als legitimes Angriffsziel einzuordnen. Dieses Ergebnis wird nach der Entscheidung des Senats weiterhin durch das völkergewohnheitsrechtliche Seekriegsrecht gestützt.17
Die Ausführungen des Senats zu den beiden letztgenannten völkerrechtlichen Rechtfertigungstatbeständen sind ersichtlich nicht im Sinne eines obiter dictum gemeint. Zwar hat der Senat offengelassen, ob der Beschuldigte der Kriegsverbrechen durch Einsatz verbotener Methoden der Kriegführung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VStGB oder nach § 11 Abs. 3 VStGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VStGB dringend verdächtig ist.18 Jedoch entfalten die vom Senat erörterten Rechtfertigungsgründe gleichermaßen rechtfertigende Wirkung für alle einschlägigen Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch.19 Ob sie eingreifen, ist für die Frage der Haftfortdauer daher von entscheidender Bedeutung. Die rechtliche Konstellation ist entgegen anderslautender Stimmen im Schrifttum damit vom Senat tragend entschieden worden.
C. Beihilfe zum Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB
Der Senat hat sich in einem Beschluss vom 10. Juli 2025 ausführlich mit den Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB befasst.20 Er hat betont, dass Bezugspunkt für eine Beihilfestrafbarkeit die Haupttat nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist. Dieser unterfallen nur solche Handlungen, die ihrerseits – im Rahmen der Gesamttat des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB – die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen allein solche Handlungen, durch die die Gruppe unter Lebensbedingungen gestellt wird, die zu ihrer körperlichen Zerstörung, mithin zur Herbeiführung des Todes jedenfalls eines Teils der Gruppenmitglieder, geeignet sind. Einer Abkoppelung des Begriffs der Haupttat von den einzelnen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Völkermordes nach § 6 VStGB hin zu einer Erfassung des Gesamtgeschehens des Vorgehens gegen die Jesiden hat der Senat mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme, die gemäß § 2 VStGB auch bei den Straftatbeständen des VStGB Anwendung finden, eine Absage erteilt.21 Entsprechend dieser Maßstäbe hat der Senat eine Beihilfehandlung der Angeklagten aufgrund der vom Oberlandesgericht in erster Instanz konkret getroffenen Feststellungen verneint.22
Weiterhin hat der Senat die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu während der Zeit des Nationalsozialismus begangenen Straftaten aufgegriffen und unterstrichen, dass bei organisierten Massenverbrechen Adressaten psychisch vermittelter Einwirkung Führungskräfte sein können, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren. Dies komme namentlich in Betracht, wenn die Führungspersonen in der Lage sind, für ein von ihnen erwogenes verbrecherisches Unternehmen auf eine feste Struktur aus willigen, gehorsamen und zuverlässigen Befehlsempfängern zurückzugreifen. Deren erkennbare Bereitschaft zu einem bestimmten deliktischen Handeln könne die Entscheidungsträger im Willen zur Anordnung der entsprechenden Straftaten bestärken. Auch diese Voraussetzungen hat der Senat im konkreten Fall als nicht erfüllt angesehen.23
D. Tatbestandsstruktur des § 7 VStGB
Der 3. Strafsenat hat im Jahr 2025 seine jüngere Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei § 7 VStGB um einen Sammelstraftatbestand handelt, der mit den einzelnen aufgeführten Tathandlungen nicht Begehungsvarianten einer einzigen Straftat beschreibt, sondern verschiedenartige Verbrechen gegen die Menschlichkeit normiert, mithin mehrere Straftatbestände enthält. Das zeigt sich nicht zuletzt an den unterschiedlichen Strafandrohungen. Hieraus folgt, dass die jeweils im Einzelfall verwirklichten Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Schuldspruch konkret zu bezeichnen sind. Weiterhin hat diese Normstruktur im Fall eines einheitlichen Tatgeschehens, in dem der Täter mehrere der in § 7 VStGB aufgeführten Tatbestände verwirklicht, zur Folge, dass verschiedene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zueinander im Verhältnis der ungleichartigen Tateinheit stehen.24
E. Gesamttat der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zum Gesamttatelement des § 7 VStGB des „ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ festgehalten, in dessen Rahmen eine Einzeltat begangen worden sein muss, um als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden zu können. Namentlich hat er bestätigt, dass das Vorgehen des Assad-Regimes in Syrien gegen die dortige eigene Zivilbevölkerung in eine Gesamttat im Sinne des § 7 VStGB eingebunden war.25 Noch nicht
entschieden hat der Senat in diesem Zusammenhang, ob das vorgenannte Merkmal zusätzlich voraussetzt, dass ein solcher Angriff in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.26 Weiterhin muss nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats zwischen den Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB und der hierin weiterhin vorausgesetzten Gesamttat der notwendige funktionale Zusammenhang bestehen.27
F. „In der Gewalt der gegnerischen Partei“ nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB
Sowohl § 8 VStGB als auch § 9 VStGB erfordern eine Tat gegen Personen beziehungsweise Sachen, die mit Blick auf den betreffenden bewaffneten Konflikt der „Gegenseite“ zuzuordnen sind. Hingegen sind Taten gegen Personen oder Sachen, die zur eigenen Konfliktpartei gehören, vom Tatbestand nicht umfasst. Gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB sind nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Nach der Judikatur des 3. Strafsenats ist es für den Begriff der gegnerischen Partei entscheidend, ob das Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen ist. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen kommt in Betracht, dass bereits derjenige darunterfalle, der den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolge.28 Daher kann eine Person schon dann einer gegnerischen Partei angehören, wenn sie objektiv nicht zur Partei des Täters zählt und der Täter die Person angreift, weil er sie einer gegnerischen Partei zurechnet und als „Feind“ behandelt.29
Fußnoten
- *RiBGH Dr. Christian Voigt ist Mitglied des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
Dieser Artikel basiert auf einem Vortrag des Verfassers bei der 21. Sitzung des Arbeitskreises Völkerstrafrecht am 8. und 9. Mai 2026 in Potsdam. - 1BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris = BeckRS 2025, 37319. ↩
- 2BGH, Beschl. v. 10.07.2025, 3 StR 496/23 = juris = NStZ-RR 2025, 356. ↩
- 3BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris. ↩
- 4Vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2021, 3 StR 564/19 = BGHSt 65, 286, Rn. 11 ff.; BGH, Beschl. v. 20.03.2024, 3 StR 454/22 = BGHSt 68, 225, Rn. 32; BGH, Beschl. v. 27.08.2024, StB 54/24 = NJW 2024, 3003, Rn. 23; BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 57; siehe auch Kreicker/Voigt, NStZ 2026, 151. ↩
- 5Vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.1995, 2 BvL 19/91 u.a. = BVerfGE 92, 277, 321; BGH, Beschl. v. 29.05.1991, StB 11/91 = NJW 1991, 2498, 2499; BGH, Urt. v. 30.07.1993, 3 StR 347/92 = BGHSt 39, 260, 263; näher zum Begriff der „geheimdienstlichen Gewaltakte“ Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, 255. ↩
- 6BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 26; siehe auch Ambos, JZ 2026, 562, 564 f.; Albrecht, jurisPR-StrafR 7/2026 Anm. 4; Beukelmann/Heim, NJW-Spezial 2026, 153; Safferling, NJW 2026, 1162; Sayatz, ZfIStW 2026, 271 ff. ↩
- 7Vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2004, 5 StR 306/03 = NJW 2004, 3051; siehe auch KG Berlin, Beschl. v. 26.06.2002, 9 W 176/02 = juris Rn. 8 ff. ↩
- 8Siehe Geimer/Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, Rn. 626c; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1982, 282. ↩
- 9Vgl. hierzu im Einzelnen Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, 257 ff. ↩
- 10Siehe KG Berlin, Urt. v. 15.12.2021, 3 StE 2/20 = juris, welches sich jedoch nicht zum Verfahrenshindernis verhält. ↩
- 11Zustimmend Sayatz, ZfIStW 2026, 271, 274; vgl. auch Kreicker, JR 2015, 298, 299. ↩
- 12BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 30, 51; siehe auch Sayatz, ZfIStW 2026, 271, 272 f.; Safferling, NJW 2026, 1162. ↩
- 13BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 45 ff.; vgl. auch Sayatz, ZfIStW 2026, 271, 275 f.; Safferling, NJW 2026, 1162. ↩
- 14Vgl. BGH, Beschl. v. 07.01.2026, StB 68/25 = juris Rn. 23 (Große Don Armee); BGH, Beschl. v. 20.04.2022, AK 15/22 u.a. = juris Rn. 21 (paramilitärische Kampfeinheit im Jemen); BGH, Beschl. v. 06.05.2014, 3 StR 265/13 = juris Rn. 15 (PKK); vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drs. 15/5824, 24.06.2005, 11 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu §§ 32 ff. Rn. 91g; siehe auch Vitzthum/Proelß/Bothe, Völkerrecht, 8. Aufl. 2020, Achter Abschnitt Rn. 67 m.w.N.; MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl. 2018, Vorbemerkung zu § 8 VStGB Rn. 39; Menz, Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut, 2011, 105; Molle, Private Militär- und Sicherheitsunternehmen im Völkerrecht, 2013, 282 f., 310; vgl. auch näher Sayatz, ZfIStW 2026, 271, 275 f. zur Rechtsprechung des U.S. Supreme Court. ↩
- 15BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 48 f.; insoweit jeweils zustimmend Ambos, JZ 2026, 562, 566 f.; Sayatz, ZfIStW 2026, 271, 275 f., mit jeweils weiteren Nachweisen insbesondere zum US-amerikanischen Völkerrecht und der dort vertretenen „war-sustaining“-Doktrin; siehe ferner Safferling, NJW 2026, 1162. ↩
- 16BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 49. ↩
- 17BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 50. ↩
- 18BGH, Beschl. v. 10.12.2025, StB 60/25 = juris Rn. 43. ↩
- 19Frister/Korte/Kreß, JZ 2010, 10, 12 ff.; TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Aufl. 2025, Vorbem. zu §§ 32 ff. Rn. 142; MüKo-StGB/Schlehofer, 5. Aufl. 2024, Vorbemerkung zu § 32 Rn. 134 ff.; siehe auch Verfügung des GBA vom 16.04.2010, 3 BJs 6/10-4 = NStZ 2010, 581, 582; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 19.05.2015, 2 BvR 987/11 = NJW 2015, 3500. ↩
- 20BGH, Beschl. v. 10.07.2025, 3 StR 496/23 = NJW 2025, 3368; mit zustimmender Anm. Epik, JZ 2025, 1093 ff. ↩
- 21BGH, Beschl. v. 10.07.2025, 3 StR 496/23 = NJW 2025, 3368, Rn. 39 f. ↩
- 22BGH, Beschl. v. 10.07.2025, 3 StR 496/23 = NJW 2025, 3368, Rn. 44. ↩
- 23BGH, Beschl. v. 10.07.2025, 3 StR 496/23 = NJW 2025, 3368, Rn. 48 ff.; näher hierzu Kreicker/Voigt, NStZ 2026, 151, 153 f. ↩
- 24Vgl. BGH, Beschl. v. 05.03.2025, 3 StR 35/24 = BeckRS 2025, 7665, Rn. 22; BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 31 ff.; BGH, Beschl. v. 27.06.2024, AK 56/24 = BeckRS 2024, 16879, Rn. 24; BGH, Beschl. v. 21.02.2024, AK 4/24 = BeckRS 2024, 6214, Rn. 47 ff.; BGH, Beschl. v. 30.11.2022, 3 StR 230/22 = BGHSt 67, 180, Rn. 60; siehe auch Kreicker/Voigt, NStZ 2026, 151, 154 f. ↩
- 25BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 37; BGH, Beschl. v. 27.06.2024, AK 56/24 = BeckRS 2024, 16879, Rn. 25; siehe ferner BGH, Beschl. v. 21.02.2024, AK 4/24 = NJW 2024, 1674, Rn. 54 ff.; BGH, Beschl. v. 03.02.2021, AK 50/20 = NStZ-RR 2021, 155, 156; BGH, Beschl. v. 06.06.2019, StB 14/19 = BGHSt 64, 89, Rn. 55 ff. ↩
- 26Vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2024, AK 4/24 = NJW 2024, 1674, Rn. 59. ↩
- 27BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 39. ↩
- 28Vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 45; BGH, Beschl. v. 21.02.2024, AK 4/24 = BeckRS 2024, 6214, Rn. 78; siehe ferner BGH, Urt. v. 20.12.2018, 3 StR 236/17 = BGHSt 64, 10, Rn. 84 ff.; BGH, Beschl. v. 04.04.2019, AK 12/19 = NStZ-RR 2019, 229, 231 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.11.2016, AK 54/16 = BeckRS 2016, 20892, Rn. 26. ↩
- 29BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 45 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2018, III‑5 StS 3/16 = juris Rn. 275 ff. sowie auf ICTY (AC), Tadić, Urt. v. 15.07.1999, IT-94-1-A, Rn. 164 ff.; zu Oppositionellen: BGH, Beschl. v. 22.01.2025, AK 1-5/25 = BeckRS 2025, 1374, Rn. 44 ff.; BGH, Beschl. v. 31.10.2023, 3 StR 306/23 = NJW 2024, 978, Rn. 9; zu regulären Bewohnern eines in der Hoheit der Angreifer befindlichen Gebietes: BGH, Beschl. v. 21.02.2024, AK 4/24 = BeckRS 2024, 6214, Rn. 29, 79; näher hierzu Kreicker/Voigt, NStZ 2026, 151, 157. ↩