Aktuelles & Kommentare

Was die Angriffe der USA für das Völkerstrafrecht bedeuten

Florentina Pircher* & Andreas Schüller**
Zusammenfassung

Die US-amerikanische Kampagne gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) verschärft sich zunehmend. Trotz großer Anstrengungen des Gerichtshofs, einzelner Mitgliedstaaten und Unternehmen sowie der Zivilgesellschaft haben die USA die Sanktionen jüngst sogar auf den Gerichtshof als solchen ausgeweitet. Zudem setzen die USA die Mitgliedstaaten des IStGH unter Druck, das Römische Statut zu verlassen. Das alles ist Teil einer besorgniserregenden Entwicklung, die nicht beim IStGH allein Halt machen wird.

Abstract

The US campaign against the International Criminal Court (ICC) continues to escalate. Despite considerable efforts by the Court, individual States Parties, companies, and civil society, the United States has now extended its sanctions to the Court as a whole. At the same time, the United States is pressuring ICC States Parties to withdraw from the Rome Statute. All of this is part of a troubling development that will not stop at the ICC.

Im Juli 2027 wird der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) sein 25-jähriges Bestehen feiern. Nach einer schleppenden Anfangszeit mit wenig vorzeigbaren Erfolgen hat sich der Gerichtshof zu einer relevanten und wirksamen Institution entwickelt.

So relevant, dass manche Staaten sich gezwungen fühlen, den Gerichtshof zu beeinflussen oder zu bekämpfen, etwa mit Einschüchterungen,1 Haftbefehlen gegen Staatsanwält*innen und Richter*innen2 oder Sanktionen.3 Wenn solche Mittel von Russland eingesetzt werden, sind die Konsequenzen noch kontrollierbar, wenn auch alles andere als

angenehm für die Betroffenen. Wenn jedoch die USA Menschen, die beim IStGH arbeiten oder mit ihm kooperieren, sanktionieren, sind die Auswirkungen um einiges gravierender. Dies haben einzelne Richter*innen bereits am eigenen Leib erfahren müssen: Sie wurden vom digitalen Leben – einschließlich Reisebuchungen, Kontoführung und Kommunikation – faktisch ausgeschlossen. Die am 9. Oktober 2026 durch die USA verkündete Sanktionierung des gesamten Gerichtshofs erreicht eine weitere Eskalationsstufe. Es gibt zwar einige Ausnahmegenehmigungen, aber grundsätzlich ist mit der Sanktionierung des IStGH als juristische Person jeglicher Geschäftsverkehr („material support“) mit dem Gerichtshof untersagt und für US-Staatsbürger*innen und Unternehmen mit empfindlichen Strafen bedroht. Personen und Unternehmen außerhalb der USA werden bei Fortführung der Unterstützung ebenfalls einem nicht unerheblichen eigenen Sanktionierungsrisiko ausgesetzt und könnten Anteile am oder Zugänge zum US-Markt verlieren.

Die heutige Situation nahm ihren Anfang schon unter der Regierung von George W. Bush mit dem sogenannten „The Hague Invasion Act“ und dem Druck gegenüber anderen Staaten, bilaterale Abkommen abzuschließen, die die Überstellung von US-Bürger*innen an den IStGH ausschließen sollten.4 Die Fortsetzung folgte unter der ersten Trump-Regierung mit Sanktionen gegen die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda sowie weitere Mitarbeitende der Anklagebehörde5 und eskalierte nun unter der zweiten Trump-Regierung. Nachdem Präsident Biden die ersten Sanktionen aufgehoben hatte,6 unterzeichnete Präsident Trump weniger als drei Wochen nach seinem erneuten Amtsantritt die Präsidialverordnung (Executive Order) 14203 vom 6. Februar 2025.7 Die Verordnung wurde mit Verweis auf die Notstandsbefugnisse des US-Präsidenten erlassen und erklärt mögliche Ermittlungen und Haftbefehle gegen Staatsbürger*innen der USA und anderer Nichtvertragsstaaten zu einer Bedrohung der nationalen Sicherheit.8 Alliierte Staaten werden dazu aufgerufen, sich solchen Ermittlungen oder Haftbefehlen entgegenzustellen.

Dieser Erlass erlaubt unter anderem die Sperrung von Vermögenswerten und verbietet jegliche Form der Unterstützung des IStGH durch Gelder, Waren oder Dienstleistungen. Die Reichweite der Verordnung kann flexibel und auf unvorhersehbare Weise erweitert werden, indem dem Annex weitere Namen von juristischen oder natürlichen Personen hinzugefügt werden. Besonders der unzureichend umgrenzte Begriff der verbotenen „materiellen Unterstützung“ für juristische oder natürliche Personen, die durch die Verordnung sanktioniert sind, hat weitreichende Auswirkungen gerade aufgrund seiner Unbestimmtheit.

Während im Februar 2025 der damalige Chefankläger Karim Khan die einzige von der Verordnung betroffene Person war, hat die US-Regierung dem Annex Schritt für Schritt weitere Personen, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie nunmehr den IStGH selbst hinzugefügt. Darunter befinden sich die Hälfte der IStGH-Richter*innen, die stellvertretenden Chefankläger*innen sowie der Leiter der Israel/Palästina-Ermittlungen (und aktueller Kandidat für ein Richteramt). Auch Personen außerhalb des Gerichtshofs sind direkt betroffen, darunter die UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese und die drei palästinensischen zivilgesellschaftlichen Organisationen Al-Haq, Al Mezan Center for Human Rights und Palestinian Centre for Human Rights (PCHR).9

Die Zivilgesellschaft sowie der IStGH reagierten von Anfang an mit Widerstand gegen die Sanktionen. Unter anderem werden in den USA verschiedene Klagen gegen die Sanktionen angestrengt. So erreichte eine Gruppe amerikanischer zivilgesellschaftlicher Organisationen eine gerichtliche Entscheidung, dass die 2020 verhängten Sanktionen wahrscheinlich verfassungswidrig waren, sowie kürzlich auch eine einstweilige Verfügung, die es zwei US-amerikanischen Menschenrechtsanwält*innen erlaubt, ihre Arbeit mit dem IStGH vorerst fortzusetzen.10 Die Einladung von Francesca Albanese für einen Onlinevortrag wurde zudem vom Office of Foreign Assets Control (OFAC), der für die Sanktionsprogramme der USA zuständigen Behörde, nicht als „materielle Unterstützung“ gewertet.11 Eine Klage von Familienmitgliedern von Francesca Albanese erreichte zwischenzeitlich eine Aussetzung der Sanktionen gegen die Sonderberichterstatterin. Allerdings wurde sie kurz darauf wieder mit einer anderen Begründung auf die Sanktionsliste gesetzt.12 Die neueste Klage von American Friends Service Committee, Center for Constitutional Rights, Human Rights Watch und Open Society Institute richtet sich gegen die

Sanktionen als solche.13 38 NGOs unterstützten die Klage mit der Einreichung eines Amicus-Briefs, welcher die weitreichenden Auswirkungen der Sanktionen auf ihre Arbeit beschrieb.14

Die Sanktionen sind nur ein Teil der US-amerikanischen Bemühungen, den IStGH zu untergraben. Im Juli 2026 verkündeten die USA eine Kampagne gegen den IStGH, in der alle Mitgliedstaaten einzeln dazu aufgefordert wurden, das Römische Statut zu verlassen.15 Berichten zufolge wurde diesen Aufforderungen mit außenpolitischen Mitteln Nachdruck verliehen – inklusive Drohungen, Sicherheitshilfen zu kürzen.16 Seither haben Nauru, Venezuela, Tschad und zuletzt Tadschikistan ihren Austritt angekündigt bzw. eingeleitet. Ob weitere Staaten, etwa die in Lateinamerika mit Trump politisch verbündeten Regierungen, ebenfalls austreten werden, bleibt abzuwarten. Vor der UN-Generalversammlung im September 2026 forderte Trump in seiner Rede alle Staaten auf, den IStGH zu verlassen. Bisher widersetzt sich die Mehrheit der Vertragsstaaten den Austrittsaufforderungen.

Auch abgesehen von Austrittsaufforderungen haben die USA versucht, die IStGH-Vertragsstaaten zu beeinflussen. Bereits im Juli 2025 hatten die USA einzelne Staaten unter Druck gesetzt, gegen eine Erweiterung der Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression zu stimmen.17 Diese Entscheidung wurde anschließend auf 2029 vertagt.18

Trotz vieler Bemühungen, besonders von Seiten der Zivilgesellschaft, wurde der IStGH als solcher sanktioniert, wenn auch vorläufig noch in Begleitung einer Reihe von Ausnahmelizenzen. Diese Ausnahmen erlauben die Fortsetzung mancher Software- und Cloud-Aktivitäten sowie Pensionszahlungen. Andere Aktivitäten und Verträge müssen bis spätestens zum 7. April 2027 beendet werden.19 Die Sanktionierung kam in Begleitung von weiteren Aufforderungen an Mitgliedstaaten, die Zuständigkeit des Gerichts zu begrenzen, um Ermittlungen gegen US-amerikanische Staatsbürger*innen zukünftig vollständig auszuschließen.20 Die Ausnahmelizenzen können zudem jederzeit zurückgenommen werden. Die Reaktionen auf die Sanktionierung durch Staaten und die EU fielen

relativ gemischt aus. Mehrere Länder sowie die EU-Kommission bekundeten weiterhin „Dialogbereitschaft“ mit den USA und „bedauerten“ die Entscheidung.21 Starke Zurückweisungen der Sanktionen gab es ebenfalls, u.a. von Belgien22 sowie Mitgliedern des Europäischen Parlaments.23

Dem IStGH drohen durch die US-Sanktionen gravierende Einschnitte in vielen Bereichen, wie etwa finanziellen Transaktionen, Versicherungen, Reisen, Kommunikation mit den Außenstellen oder Zeugenschutz. Denn alle diese Bereiche haben mit US-Dienstleistern zu tun, die sich aufgrund der Sanktionen gezwungen sehen werden, ihre Geschäftsbeziehungen mit dem IStGH zu beenden, sofern sie nicht unter eine der Ausnahmegenehmigungen fallen. Dazu zählen Bankkonten des Gerichts, jegliche Finanztransaktionen über das US-Dollar-basierte SWIFT-System, Versicherungsansprüche bei US-Versicherungen, Reisebuchungen und Flugreisen mit US-Fluggesellschaften oder durch US-Luftraum. Selbst Dienstleistungen, die unter die Ausnahmelizenzen fallen, wie Betriebssysteme von Microsoft, könnten ausfallen, besonders wenn der IStGH keine Zahlungen mehr tätigen kann. Für Zeug*innen ebenso wie für Opfer und NGOs, aber auch Wissenschaftler*innen stellt sich die Frage, inwiefern sie in Schwierigkeiten geraten können, wenn sie mit einer sanktionierten Einrichtung zusammenarbeiten – je nachdem, wie weitreichend „materielle Unterstützung“ ausgelegt wird. Insbesondere US-Staatsangehörige könnten sich damit einer möglichen Strafverfolgung in den USA aussetzen. NGOs und Einzelpersonen, die weiterhin mit einem sanktionierten IStGH kooperieren, riskieren, selbst sanktioniert zu werden.

Am IStGH weiß man seit fast zwei Jahren, dass es dieses Sanktionsrisiko gibt. Seitdem werden dort Schritte unternommen, um die möglichen Konsequenzen von Sanktionen abzumildern. Dazu gehören der Wechsel der Versicherungsanbieter24 und der digitalen Infrastruktur zu Angeboten wie openDesk sowie die enge Zusammenarbeit mit einigen der Mitgliedstaaten, um finanzielle Transaktionen auch ohne Rückgriff auf das SWIFT-System und US-Dollar-basierte Dienstleistungen durchführen zu können. Notfallpläne sind vorbereitet, etliche Mitgliedstaaten unterstützen den IStGH und es bleibt abzuwarten, ob Gerichtshof und Mitgliedstaaten am 7. April 2027 so weit sind, die Arbeit trotz Sanktionen ohne größere Einschränkungen fortführen zu können bzw. dies zu ermöglichen. Denn immerhin sind Beschuldigte inhaftiert und warten auf ihr Verfahren, u.a. der philippinische Ex-Präsident Duterte und der libysche Milizenführer El Hishri.

Die Sanktionen gegen einzelne Personen sowie zivilgesellschaftliche Akteure haben bereits eine vielfältige negative Wirkung erzeugt. Viele Förderungen wurden gestrichen und auf die verbleibenden kann oftmals nicht mehr zugegriffen werden. Die Organisationen sind, trotz immenser Resilienz der Angestellten, kaum im Stande, ihre Arbeit fortzusetzen, was sich unmittelbar auf viele Opfer auswirkt, die von ihnen unterstützt und vertreten werden. Für die breitere Zivilgesellschaft, die im Bereich des Völkerstrafrechts aktiv ist, bedeutet das unter anderem immensen Aufwand, um die eigenen Aktivitäten und Mitarbeitenden keinem rechtlichen Risiko auszusetzen. Viele müssen es sich dreimal überlegen, ob und inwiefern sie noch mit sanktionierten Partnerorganisationen zusammenarbeiten oder der IStGH-Anklagebehörde Informationen zukommen lassen.

Aus diesen Gründen gibt es bereits seit längerem die Aufforderungen an die Mitgliedstaaten des IStGH, allen voran die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Blocking-Verordnung zu aktivieren, welche die extraterritorialen Auswirkungen der Sanktionen innerhalb der EU einschränken würde. Sie dient dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen von EU-Unternehmen vor der extraterritorialen Anwendung fremder Gesetze. Spätestens jetzt, mit der Sanktionierung des Gerichtshofs als solchem, sollte keine Zeit mehr verloren werden. Weitere zentrale zivilgesellschaftliche Forderungen, wie sie die Koalition für den IStGH (CICC) in ihrem Bericht „Criminalising Accountability“25 erhoben hat, sind unter anderem nationale Blocking-Verordnungen zu schaffen sowie Zahlungssicherheit und den Zugang zu einem Bankkonto zu garantieren.

Der IStGH ist das einzige ständige internationale Strafgericht, das Einzelne für die schwersten Verbrechen nach dem Völkerrecht zur Verantwortung zieht. Er sichert damit den Kernbestand des Menschenrechtsschutzes, des humanitären Völkerrechts und des Gewaltverbots ab. Die Verantwortung Einzelner, ob in einer staatlichen oder nicht-staatlichen Struktur handelnd, wird damit in den Vordergrund gerückt. Die Sanktionen gegen ebenjene Institution, die die schwersten internationalen Verbrechen bestrafen soll, sind damit gleichzeitig auch ein Angriff auf eine der wenigen internationalen Institutionen, die in der Lage sind, Völkerrechtsverstöße konkret zu ahnden. Opfer und Zivilgesellschaft aus zahlreichen Ländern weltweit – allein in der CICC sind etwa 2000 NGOs organisiert – sehen im IStGH einen wichtigen Baustein für eine juristische Aufarbeitung von systematischem Massenunrecht. Diese Aufarbeitung ist die Hoffnung von vielen in Palästina, im Sudan, in Afghanistan, Myanmar, der Ukraine, Libyen oder Venezuela, um die Gewalt zu überwinden und langfristig eine friedliche Gesellschaft aufbauen zu können. Die IStGH-Vertragsstaaten wissen, was auf dem Spiel steht, und dass die Zeit gekommen ist, konkret, prinzipientreu, entschlossen und langfristig zu handeln.26 Denn wenn der IStGH

und das Römische Statut fallen, könnten andere internationale Gerichte oder völkerrechtliche Konventionen die nächsten sein, Stück für Stück.

Fußnoten

  1. *Florentina Pircher, LL.M. (Geneva Academy) ist Advocacy-Beraterin im Programm „Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung“ des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR).
  2. **Andreas Schüller, LL.M. (Leiden) ist Rechtsanwalt in Berlin und Co-Leiter des Programms „Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung“ beim ECCHR, für das er seit 2009 tätig ist.
  3. 1 Davies u.a., The Guardian, 28.05.2024, www.theguardian.com/world/article/2024/may/28/spying-hacking-intimidation-israel-war-icc-exposed (08.10.2026). ↩
  4. 2OHCHR, 04.02.2026, www.ohchr.org/en/press-releases/2026/02/russia-must-end-reprisals-and-intimidation-icc-prosecutor-and-judges-un (08.10.2026). ↩
  5. 3U.S. Department of State, 09.10.2026, www.state.gov/releases/office-of-the-spokesman/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2 (13.10.2026). ↩
  6. 4Human Rights Watch, 03.08.2002, www.hrw.org/news/2002/08/03/us-hague-invasion-act-becomes-law (08.10.2026). ↩
  7. 5 Executive Order (EO) 13928, Blocking Property of Certain Persons Associated with the International Criminal Court, 11.06.2020, https://www.govinfo.gov/link/cpd/executiveorder/13928 (08.10.2026). ↩
  8. 6 EO 14022, Termination of Emergency With Respect to the International Criminal Court, 01.04.2021, www.federalregister.gov/documents/2021/04/07/2021-07239/termination-of-emergency-with-respect-to-the-international-criminal-court (08.10.2026). ↩
  9. 7 EO 14203, Imposing Sanctions on the International Criminal Court, 06.02.2025, www.federalregister.gov/documents/2025/02/12/2025-02612/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court (08.10.2026). ↩
  10. 8 EO 14203, § 1; International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 et seq.) i.V.m. National Emergencies Act (50 U.S.C. 1601 et seq.). Dieser angebliche Notstand wurde im Januar 2026 um ein weiteres Jahr verlängert: Executive Office of the President, Continuation of the National Emergency With Respect to the International Criminal Court, 20.01.2026, www.federalregister.gov/documents/2026/01/26/2026-01544/continuation-of-the-national-emergency-with-respect-to-the-international-criminal-court (08.10.2026). ↩
  11. 9„We are like Outcasts“, Justiceinfo.net, 20.03.2026, www.justiceinfo.net/en/156738-we-are-like-outcasts.html (08.10.2026). ↩
  12. 10Sotoohi/Crankshaw, ACLU, 30.09.2026, www.aclumaine.org/news/our-case-challenging-trumps-icc-sanctions-will-move-forward (14.10.2026); siehe auch DAWN, 13.10.2026, https://dawnmena.org/u-s-court-blocks-enforcement-of-icc-sanctions-against-groups-advocating-for-palestinian-rights (15.10.2026). ↩
  13. 11Knight First Amendment Institute, 17.12.2025, https://knightcolumbia.org/content/trump-administration-concedes-that-us-researchers-may-engage-with-sanctioned-un-official (08.10.2026). ↩
  14. 12Keizi, The Legal Agenda, 09.06.2026, https://english.legal-agenda.com/francesca-albanese-wins-a-suspension-of-us-sanctions (08.10.2026). ↩
  15. 13 Open Society Justice Initiative, 11.08.2026, www.justiceinitiative.org/newsroom/rights-groups-sue-trump-administration-over-targeting-icc (08.10.2026). ↩
  16. 14FIDH, 23.09.2026, www.fidh.org/en/issues/international-justice/38-global-civil-society-organisations-file-joint-brief-in-us-lawsuit (08.10.2026). ↩
  17. 15 Rubio, Why we’re dismantling the ICC, 14.07.2026, https://usunrome.usmission.gov/why-were-dismantling-the-icc (08.10.2026). ↩
  18. 16CICC, 25.08.2026, https://coalitionfortheicc.org/news/rome-statute-withdrawals-and-new-us-campaign-threaten-victims-access-justice (08.10.2026). ↩
  19. 17Rubinstein (U.S. Department of State), Statement in der Sondersitzung der Versammlung der Vertragsstaaten (ASP), 08.07.2025, https://asp.icc-cpi.int/sites/default/files/asp_docs/ASP-S-1-Plenary-USA-ENG.pdf (13.10.2026). ↩
  20. 18Versammlung der Vertragsstaaten (ASP), Resolution ICC-ASP/S-1/Res.1 v. 09.07.2025, https://asp.icc-cpi.int/resolutions/sessions/special-session-2025 (08.10.2026). ↩
  21. 19U.S. Department of State, 09.10.2026, www.state.gov/releases/office-of-the-spokesman/2026/10/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court-2 (13.10.2026). ↩
  22. 20Secretary Marco Rubio auf X, 09.10.2026, https://x.com/secrubio/status/2108565647667904647 (13.10.2026). ↩
  23. 21Siehe z.B. Europäische Kommission, 09.10.2026, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_26_2127 (13.10.2026). ↩
  24. 22Maxime Prévot auf X, 09.10.2026, https://x.com/prevotmaxime/status/2108579883588739215?s=20 (14.10.2026). ↩
  25. 23Faggionato, POLITICO, 13.10.2026, www.politico.eu/article/meps-call-eu-protect-icc-from-us-sanctions (14.10.2026). ↩
  26. 24„ICC, insurer Axa cut ties amid Trump campaign against court“, Reuters, 01.10.2026, www.reuters.com/world/icc-cuts-ties-with-axa-over-us-sanctions-ft-reports-2026-10-01 (08.10.2026). ↩
  27. 25 CICC, „Criminalising Accountability“, 23.04.2026, https://coalitionfortheicc.org/news/cicc-launches-criminalising-accountability-report (08.10.2026). ↩
  28. 26Schwarz/Schüller, IPG, 05.10.2026, www.ipg-journal.de/rubriken/aussen-und-sicherheitspolitik/artikel/gegenhalten-9342 (08.10.2026). ↩